Leitsatz (amtlich)

Eine Berichtigung eines Einkommensteuerbescheids nach § 92 Abs. 2 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit ist auch dann möglich, wenn der Eingabewertbogen versehentlich falsch ausgefüllt wurde.

 

Normenkette

AO § 92 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Sie beantragten im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 1973, von den Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit von 134 906 DM einen Teil von 27 150 DM nach § 34 Abs. 3 Satz 2 EStG den Einnahmen des Jahres 1971 zuzuteilen und die darauf entfallende Steuer nach den Verhältnissen des Jahres 1971 zu erheben, weil es sich um eine Sondervergütung für dieses Jahr handle. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) errechnete für den Teilbetrag eine Steuer in Höhe von 11 742 DM. Bei der Berichtigung des Einkommensteuerbescheids 1973 kam es jedoch zu einem Fehler bei der Ausfüllung des Eingabewertbogens für die elektronische Datenverarbeitung. Das FA setzte die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers in Abschn. B um den Teilbetrag gekürzt in Höhe von 107 756 DM ein und in Abschn. "steuerbegünstigte Einkünfte (soweit in Abschn. B enthalten)" denselben Teilbetrag und die darauf entfallende Steuer an. Infolgedessen wurden die Einnahmen in Abschn. B noch einmal um den Teilbetrag von 27 150 DM gemindert. Das führte zu einer Steuerminderung von 11 794 DM. Der in der Datenverarbeitungsanlage erstellte Bescheid Wurde als sog. Prüfungshinweisfall gekennzeichnet. Sachbearbeiter und Sachgebietsleiter prüften ihn erneut und versahen ihn mit dem Vermerk, daß die einbehaltene Lohnsteuer stimme und daß sich auch sonst keine Änderung ergeben habe. Danach erging am 10. Januar 1975 ein nach § 94 Abs. 1 Nr. 2 AO geänderter Einkommensteuerbescheid für 1973, der unanfechtbar wurde. Das FA erließ am 11. September 1975 einen "nach § 92 Abs. 2 AO" geänderten Einkommensteuerbescheid 1973, in dem die Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit mit 134 906 DM angesetzt wurden. Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte im wesentlichen aus, die Berichtigung sei wegen offenbarer, allen Beteiligten eindeutig erkennbarer Unrichtigkeit zulässig gewesen; die Möglichkeit eines Rechtsirrtums sei ausgeschlossen.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung des § 92 Abs. 2 AO. Sie führen aus, im Streitfall sei auf den gesamten Handlungsabschnitt bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheides abzustellen. Die vom FA durchgeführte Überprüfung der von der EDV-Anlage ausgedruckten Bescheidausfertigung sei mit einer manuellen, herkömmlichen Veranlagung zu vergleichen, bei der die Bescheidausfertigung die Funktion des Berechnungsbogens übernehme, den Entscheidungswillen und die Rechtsauffassung des zuständigen Beamten zu dokumentieren. In der Regel würden mit der Zuordnung von Beträgen zu bestimmten Kennziffern rechtliche Entscheidungen getroffen. Das FA wiederhole bei der Überprüfung seinen Entscheidungswillen und seine Rechtsauffassung.

Die Kläger beantragen, den Berichtigungsbescheid vom 11. September 1975 aufzuheben.

Das FA beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Nach § 92 Abs. 2 AO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten nach Bekanntgabe des Steuerbescheids berichtigt werden, auch wenn er bestandskräftig geworden ist. Offenbare Unrichtigkeiten i. S. des § 92 Abs. 2 AO sind mechanische Versehen, zu denen in erster Linie Rechen- und Schreibfehler, Fehler beim Ablesen der Steuertabelle, Übertragungsfehler oder Fehler bei technisch unrichtiger Verwendung einer EDV-Anlage gehören. Diese Auslegung geht vom Sinn und Zweck des § 92 Abs. 2 AO aus, die Behörde nicht an das gebunden zu halten, was sie zwar erklärt, aber in Wirklichkeit nicht gewollt hat. Ob ein mechanischer (technischer) Fehler in der Erklärung von dem wirklich Gewollten erkennbar abweicht oder ob ein die Berichtigung nach § 92 Abs. 2 AO ausschließender, in den Bereich der Willensbildung fallender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, kann nur nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 31. Juli 1975 V R 121/73, BFHE 116, 462, BStBl II 1975, 868).

Das FG hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen zum Erlaß des Berichtigungsbescheids des FA vom 11. September 1975 nach § 92 Abs. 2 AO bejaht, weil eine offenbare Unrichtigkeit vorlag. Sie beruht darauf, daß in Abschn. B des Eingabewertbogens die Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit entgegen dem System dieses Vordrucks um den Teilbetrag gekürzt angesetzt worden sind, der dem Jahre 1971 zugerechnet werden sollte. Der Fehler war offenbar, weil er sowohl für das FA als auch für die Kläger ohne weiteres erkennbar war. Es kann dahingestellt bleiben, ob er durch die Überprüfung des als Hinweisfall an den Sachbearbeiter und Sachgebietsleiter zurückgekommenen, durch die EDV-Anlage ausgedruckten Bescheids bzw. dessen Abschrift erneut entstanden war, wie die Kläger meinen, oder ob er lediglich übernommen worden ist. Denn auch nach der Überprüfung durch den Sachbearbeiter und Sachgebietsleiter hat der Bescheid die offenbare Unrichtigkeit behalten. Der Fehler wäre nur dann keine offenbare Unrichtigkeit mehr, wenn die Überprüfung in diesem Punkte zu einer erneuten Willensbildung der zuständigen Beamten im Rahmen dieses Tatsachen- oder Rechtsbereichs geführt hätte. Dies hat das FG rechtsfehlerfrei verneint.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72484

BStBl II 1977, 853

BFHE 1978, 1

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