Entscheidungsstichwort (Thema)

Mangelhafte Darstellung der grundsätzlichen Bedeutung und Bezeichnung der Divergenz

 

Leitsatz (NV)

1. Der Beschwerdeführer muß zur Dar legung der grundsätzlichen Bedeutung konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungs bedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Allein mit der Behauptung, dieselbe Problematik sei in einem Parallelverfahren anhängig, wird eine Klärungsbedürftigkeit im Interesse der Allgemeinheit nicht belegt. Auch mit der Behauptung, daß das Finanzgericht (FG) den Streitfall -- ausgehend von der bisherigen BFH-Rechtsprechung -- sachlich falsch entschieden habe, wird keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, da diese das Vorliegen einer bisher von der Rechtsprechung noch nicht geklärten Rechtsfrage voraussetzt.

2. Zur Bezeichnung einer Divergenz muß aus der angefochtenen Entscheidung des FG ein abstrakter Rechtssatz herausgestellt werden, der zu einem abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des BFH im Widerspruch steht. Die voneinander abweichenden Rechtsauffassungen sind dabei erkennbar oder zumindest in ohne weiteres nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen.

3. Die in einem Rechtsstreit über die Höhe der GrESt aufgestellte Behauptung, in Anwendung der Rechtsgrundsätze der angezogenen Entscheidung des BFH seien im Streitfall die Aufwendungen des Klägers für Planungsunterlagen nicht zur Gegenleistung für den Erwerb zu zählen, reicht zur Bezeichnung der Divergenz nicht aus. Damit wird kein allgemeiner -- der BFH-Entscheidung möglicherweise entgegenstehender -- Rechtssatz des FG belegt, von dem dieses bei seiner Entscheidung ausgegangen sein könnte.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 420209

BFH/NV 1995, 240

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge