Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine PKH für Beschwerde gegen formlose Abgabe einer ohne Zustimmung des FA erhobenen Sprungklage

 

Leitsatz (NV)

Dem Antrag auf Gewährung von PKH für eine Beschwerde gegen die Behandlung einer Sprungklage als außergerichtlichen Rechtsbehelf durch das FG kann nicht entsprochen werden, weil das FG mit der formlosen Abgabe einer ohne Zustimmung des FA eingelegten Sprungklage an das FA keine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat.

 

Normenkette

FGO § 45 Abs. 1, 3, § 142; ZPO § 116 S. 2, § 114

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

Die Beschwerde ist auch deshalb nicht statthaft, weil die formlose Abgabe einer ohne Zustimmung des Finanzamts (FA) eingelegten Sprungklage an das FA keine beschwerdefähige Entscheidung des Finanzgerichts ist (BFH-Beschluss vom 10. September 1996 II B 78/96, BFH/NV 1997, 56). Da somit die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, konnte auch dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entsprochen werden (§ 142 FGO i.V.m. § 116 Satz 2, § 114 letzter Halbsatz der Zivilprozessordnung).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI728732

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