Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Rüge von Verfahrensmängeln; Bezeichnung des Verfahrensmangels bei geltend gemachter Verletzung der Aufklärungspflicht

 

Leitsatz (NV)

1. Einwendungen gegen die Richtigkeit der dem FG-Urteil zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen reichen zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels nicht aus.

2. Wird mangelnde Sachaufklärung durch die Nichterhebung von Beweisen gerügt, sind die angebotenen Beweismittel und die Fundstellen, in denen sie mit Beweisthemen aufgeführt sind, zu bezeichnen. Außerdem ist darzulegen, inwiefern die unterlassene Beweiserhebung zu der sachlich-rechtlichen Auffassung des FG geführt haben kann, was das Ergebnis der Beweisauf nahme gewesen wäre und daß die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt wurde oder vor diesem nicht mehr gerügt werden konnte.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits deshalb zu verwerfen ist, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die mit der ordnungsgemäßen Zustellung des angefochtenen Urteils am 12. Februar 1994 in Lauf gesetzte und am 14. März 1994 abgelaufene einmonatige Beschwerdefrist versäumt haben bzw. ob ihnen wegen schuldloser Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Die Beschwerde ist jedenfalls unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Soweit die Kläger vortragen, das Finanzgericht (FG) habe -- entgegen dem Akteninhalt -- zu Unrecht aus ihren Einkünften und Ausgaben der Vorjahre sowie aus dem Vorhandensein eines ... zimmers laut Lageplan geschlossen, daß vor der streitigen Anschaffung bereits ein eingerichtetes ... zimmer vorhanden gewesen sei, wenden sie sich lediglich gegen die Richtigkeit der der Entscheidung des FG zugrunde gelegten Feststellungen. Damit wird indes kein Grund für die Zulassung der Revision i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO, ins besondere kein die Revisionszulassung begründender Verfahrensmangel, geltend gemacht. Denn die Einwendungen der Kläger richten sich gegen den Inhalt der Entscheidung, nicht aber gegen die Hand habung des Verfahrens durch das FG bei seiner Entscheidungsfindung (vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. April 1976 VI B 12/76, BFHE 118, 546, BStBl II 1976, 503).

2. Auch soweit die Kläger unter Hinweis auf Anweisungen der Verwaltung sinngemäß rügen, das FG habe dadurch gegen allgemeine Auslegungs- und Erfahrungssätze verstoßen, daß es Ergänzungsbeschaffungen angenommen habe, reichen ihre Ausführungen für eine Beschwerdebegründung gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht aus. Die Kläger wenden sich gegen die Erwägungen, aus denen heraus das FG zu dem Ergebnis gekommen ist, ihnen, den Klägern, hätten bereits vor dem Streitjahr eine ausreichende ... zimmereinrichtung zur Verfügung gestanden. Damit rügen sie -- in der Art einer Revisionsbegründung -- lediglich die Würdigung durch die Vor instanz. Eine solche Rüge rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

3. Die Rüge der Kläger, das FG habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist ebenfalls nicht in zulässiger Weise erhoben. Der Hinweis der Kläger, das FG habe von ihnen in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge übergangen, geht fehl. Wird ungenügende Sachaufklärung durch die Nichterhebung von Beweisen gerügt, sind die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die angebotenen Beweismittel und die Fundstellen (Terminprotokoll bzw. Schriftsatz), in denen die Beweismittel und die Beweisthemen aufgeführt sind, genau zu bezeichnen. Ferner ist darzulegen, inwiefern die unterlassene Beweiserhebung zu der sachlich-rechtlichen Auffassung des FG geführt haben kann sowie was das Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre. Schließlich ist vorzutragen, daß die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 120 Anm. 40, m. w. N.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Kläger haben die Fundstelle ihres Beweisantrags nicht benannt und auch nicht dargelegt, daß die Nichterhebung des Beweises vor dem FG rechtzeitig gerügt wurde. Die Behauptung, in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt zu haben, reicht nicht aus, wenn sich dies -- wie hier -- nicht aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Hat ein Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem FG einen Beweisantrag gestellt, der nicht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen wurde, hat dieser die Möglichkeit, gemäß § 94 FGO i. V. m. § 160 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung (ZPO) die Aufnahme des Beweisantrags in das Protokoll noch während der mündlichen Verhandlung zu beantragen. Sieht das Gericht hiervon ab, hat das FG diesen Beschluß in das Protokoll aufzunehmen (§ 160 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz ZPO). Für diesen Fall reichte es für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde aus, diesen Vorgang unter Hinweis auf das Sitzungsprotokoll mitzuteilen. Hat das FG auch den Beschluß, einen Beweisantrag nicht in das Protokoll aufzunehmen, nicht protokolliert, hat der hiervon betroffene Kläger noch nach der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit, gemäß § 164 ZPO die Berichtigung des Protokolls zu beantragen. Daß von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, ist ebenfalls in der Beschwerde vorzutragen (BFH-Beschluß vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562).

4. Auch die Rüge der Kläger, das FG hätte sie auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinweisen müssen, genügt nicht dem Begründungserfordernis gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Eine auf die Verletzung der Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) als Verfahrensmangel gestützte Nichtzulassungsbeschwerde setzt für die Annahme einer zureichenden Begründung i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO voraus, daß angegeben wird, worauf hätte hingewiesen werden müssen und welche Fragen zu stellen gewesen wären sowie was darauf geantwortet worden wäre. Ferner ist darzulegen, aus welchem Grund ein Anlaß zu einem Hinweis des Gerichts bestand (BFH-Beschluß vom 14. Juni 1988 V B 38/88, BFH/NV 1989, 373; Gräber/Ruban, a. a. O., § 120 Anm. 40). Die Kläger haben indes über ihre Behauptung hinaus, das FG hätte auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinweisen müssen, insoweit ihre Beschwerde nicht begründet.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236).

 

Fundstellen

Haufe-Index 420539

BFH/NV 1995, 710

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