Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer NZB hinsichtlich § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO

 

Leitsatz (NV)

1. Eine NZB ist unzulässig, wenn der Beschwerdeschrift nicht einmal zu entnehmen ist, auf welchen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe der Kläger seine Beschwerde stützt.

2. Ob das FG den geltend gemachten Sachverhalt (hier: die Klageschrift) zutreffend gewürdigt hat, ist für die Frage des Vorliegens des Zulassungsgrundes der Divergenz unerheblich.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat wegen Umsatzsteuer Klage erhoben, die das Finanzgericht (FG) wegen fehlender Sachurteilsvoraussetzungen nach § 65 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig abgewiesen hat.

Wegen der Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er bestreitet, daß seine Klage nicht den Anforderungen des § 65 Abs. 1 FGO entsprach; wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 19. August 1993 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Sie genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Nach dieser Vorschrift muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Der Senat kann der Beschwerdeschrift nicht entnehmen, auf welche der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO genannten Zulassungsgründe der Kläger seine Beschwerde stützt.

Selbst wenn der Kläger eine Abweichung des Urteils des FG von den im Urteil und der Beschwerdeschrift zitierten Entscheidungen des BFH vom 26. November 1979 GrS 1/78 (BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99) und vom 17. Oktober 1990 I R 118/88 (BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242) geltend machen wollte, hat er die Abweichung nicht ausreichend bezeichnet.

Eine Abweichung i. S. von § 115 Abs. 1 Nr. 2 FGO liegt nur dann vor, wenn das FG in einer bestimmten Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH und das angefochtene Urteil auf dieser Divergenz beruht. Ob das FG den Sachverhalt (hier: die Klageschrift) zutreffend gewürdigt hat, ist für die Frage nach einer Abweichung unerheblich (BFH-Beschluß vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211).

Diese Voraussetzungen einer Divergenz müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt sein. Der Beschwerdeführer muß dartun, daß das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt (vgl. z. B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 3. Aufl. § 115 Rdnr. 63). Dem genügt die Beschwerdeschrift nicht.

Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423275

BFH/NV 1995, 883

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