Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechtigung zur Revisionseinlegung bei Beteiligung am finanzgerichtlichen Verfahren

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Einlegung der Revision gegen ein FG-Urteil ist berechtigt, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war. Es kommt auf die tatsächliche Beteiligung am Klageverfahren an. Wer Klage erhoben hat, ist gegebenenfalls durch Auslegung der Klageschrift und aus dem weiteren Klagevorbringen zu ermitteln (Anschluß an BFH-Urteile vom 18. September 1974 II R 129/73, BFHE 113, 350, BStBl II 1975, 40, und vom 7. Juli 1987 VII R 94/84, BFH/NV 1988, 80).

2. Die Revision einer Person, die nicht am Klageverfahren beteiligt war, ist durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

 

Normenkette

FGO §§ 57, 122 Abs. 1, §§ 124, 126 Abs. 1

 

Gründe

Die Revision der Revisionsklägerin ist unzulässig, weil sie nicht am Klageverfahren beteiligt war. Nach § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht die Revision gegen das Urteil eines Finanzgerichts (FG) den Beteiligten zu. Beteiligter am Verfahren über die Revision ist, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war (§ 122 Abs. 1 FGO), also - vgl. § 57 FGO - der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene und die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist. Die Revisionsklägerin ist nach dem FG-Urteil keiner dieser Gruppen zuzuordnen, da sie im Rubrum des Urteils nicht aufgeführt ist. Allerdings ist Grundlage der Beteiligtenstellung nach § 122 Abs. 1 FGO die tatsächliche Beteiligung am Klageverfahren. Das bedeutet, daß ein tatsächlicher Beteiligter Rechtsmittel einlegen und auch am Revisionsverfahren beteiligt sein kann, auch wenn er im FG-Urteil als solcher nicht aufgeführt ist. Denn die Klägereigenschaft hängt davon ab, wer Klage erhoben hat. Das ist ggf. durch Auslegung der Klageschrift und aus dem weiteren Klagevorbringen zu ermitteln (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 18. September 1974 II R 129/73, BFHE 113, 350, BStBl II 1975, 40, und vom 7. Juli 1987 VII R 94/84, BFH/NV 1988, 80). Im vorliegenden Fall ist das FG-Urteil zutreffend allein gegenüber dem Kläger ergangen, da nur er Klage erhoben hat. Das ergibt sich eindeutig aus der Klageschrift und den weiteren Schriftsätzen des Klägers sowie aus der nur von ihm erteilten Prozeßvollmacht. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem FG ist allein der Kläger aufgetreten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417419

BFH/NV 1991, 545

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