Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderungsanspruch gegen den Pfandgläubiger

 

Leitsatz (NV)

Die Rechtsfrage, ob sich der Rückforderungsanspruch in den Fällen der Verpfändung und rechtsgrundlosen Erstattung von Steuern gegen den Pfandgläubiger richtet, ist nicht (mehr) von grundsätzlicher Bedeutung.

 

Normenkette

AO 1977 § 37 Abs. 2; BGB §§ 1282, 1288 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheids, durch den die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als Pfandgläubigerin zur Rückzahlung negativer Umsatzsteuervorauszahlungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) herangezogen worden ist, die sie aufgrund von Verpfändungen nach der Auszahlung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) erlangt hat.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klägerin als Leistungsempfängerin i. S. von §37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) angesehen und die Klage gegen den Rückforderungs bescheid abgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde, die auf grundsätzliche Bedeutung (§115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) der Rechtsfrage gestützt wird, "ob sich der Rückforderungsanspruch in den Fällen (der Verpfändung und) rechtsgrundloser Erstattung von Umsatzsteuer gegen den Pfandgläubiger richtet", hat keinen Erfolg.

Die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage kann nicht mehr -- wie die Klägerin meint -- daraus herge leitet werden, daß das FG in dem die Streitsache betreffenden Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung des Rückforderungsbescheids die Beschwerde gegen seine Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen und der Senat im Hinblick auf die insoweit noch ausstehende höchstrichterliche Entscheidung es im Beschwerdeverfahren als ernstlich zweifelhaft beurteilt hat, ob im Falle der Verpfändung von negativen Umsatzsteuervorauszahlungen der Rückforderungsanspruch des FA gemäß §37 Abs. 2 AO 1977 gegenüber dem Pfandgläubiger besteht (Beschluß des Senats vom 12. April 1994 VII B 278/93, BFHE 174, 8, BStBl II 1995, 817). Denn inzwischen ist die Rechtsfrage durch den Gesetzgeber geklärt worden. Nach §37 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 -- eingefügt durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I, 1250), in Kraft seit dem 21. Oktober 1995 (Art. 41 JStG) -- richtet sich im Falle der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung der Anspruch "auch" gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner. Aus der Formulierung "auch gegen den ... Verpfänder ... " folgt, daß der Gesetzgeber im Falle der Verpfändung den Pfandgläubiger schon nach der bisherigen Rechtslage als Leistungsempfänger angesehen hat (ebenso: Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., §37 AO 1977 Rz. 50 c am Ende; Schwarz, Abgabenordnung, §37 Anm. 15 d am Ende; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., §37 AO 1977 Tz 31 b und 31 c -- Gesamtschuldner -).

Im übrigen hat der Senat für den Fall der Zahlung des FA nach Eintritt der Pfandreife (§§1282, 1288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches), wie sie im Streitfall nach den Feststellungen des FG gegeben war, bereits in dem Beschluß in BFHE 174, 8, 17 zum Ausdruck gebracht, daß jedenfalls dann der Pfandgläubiger (hier: Klägerin) deshalb als Leistungsempfänger anzusehen ist, weil in diesem Falle er allein zur Ein ziehung der Forderung berechtigt war und Eigentümer des ausgezahlten Geldes geworden ist. Die nach dem vorstehenden Beschluß des Senats noch verbliebenen Zweifel an der Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin nach §37 Abs. 2 AO 1977 -- Wille des FA zur Leistung an die Pfandgläubigerin, Überweisung auf ein Konto der GbR bei der Klägerin -- hat das FG aufgrund der tatsächlichen Feststellungen in seinem Urteil mit überzeugenden Gründen ausgeräumt, ohne daß die Klägerin insoweit Zulassungsgründe geltend gemacht hat.

Da somit die aufgeworfene Rechtsfrage insbesondere durch die Klarstellung des Gesetzgebers in §37 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 nunmehr geklärt ist, bedarf es keiner Zulassung der Revision. Denn eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Entscheidung durch das Revisionsgericht für die Zukunft richtungsweisend sein kann. Daran fehlt es auch dann, wenn die zu klärende Frage ausgelaufenes Recht betrifft (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rz. 12, m. w. N.). Auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des ausgelaufenen Rechts, dessen Vorliegen hier dahingestellt bleiben kann, könnte die streitige Rechtsfrage -- ausnahmsweise -- nur dann noch klärungsbedürftig sein, wenn sie noch für eine Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich wäre (Gräber/Ruban, a.a.O., §115 Rz. 12, m. w. N.). Dies ist von der Beschwerde nicht substantiiert vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.

Im übrigen ergeht der Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66561

BFH/NV 1998, 281

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