Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an Aufklärungsrüge; Begründung außerhalb Beschwerdefrist

 

Leitsatz (NV)

1. Um ordnungsgemäß zu rügen, das FG habe seine Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären, verletzt, muß der Beschwerdeführer u. a. darlegen, welche Beweismittel das FG hätte heranziehen sollen und inwiefern das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme auf der Grundlage der sachlich- rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschluß vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562; ständige Rechtsprechung).

2. Erst nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO vorgebrachte Gründe dürfen bei der Prüfung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden (BFH-Beschluß vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842).

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an ihre Begründung stellt.

Um ordnungsgemäß zu rügen, das FG habe seine Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären, verletzt, hätte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) insbesondere auch darlegen müssen, welche Beweismittel das FG hätte heranziehen sollen, und inwiefern das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme auf der Grundlage der sachlich- rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562; ständige Rechtsprechung). Daran fehlt es.

Die Klägerin bezeichnet auch die geltend gemachte Divergenz nicht hinreichend. Sie hat aus der Vorentscheidung keinen die Divergenz tragenden abstrakten Rechtssatz herausgearbeitet, sondern stellt lediglich Rechtsprechung des BFH dar. Dies reicht nicht aus (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 1992 II B 183/91, BFH/NV 1993, 179; vom 21. Juni 1993 IX B 5/93, BFH/NV 1994, 381).

Die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO vorgebrachten Gründe dürfen bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht berücksichtigt werden (BFH-Beschluß vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842).

Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420198

BFH/NV 1995, 413

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