Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmißbräuchliche Untätigkeitsklage; spätere Beschränkung des Klagebegehrens führt nicht zur Zulässigkeit

 

Leitsatz (NV)

Eine Untätigkeitsklage ist rechtsmißbräuchlich und deshalb unzulässig, wenn sie zu einem Zeitpunkt erhoben wurde, zu dem wegen eines vor dem BVerfG anhängigen Musterverfahrens weder das FA noch das FG eine Entscheidung in der Sache treffen konnten. Die Klage wird auch später nicht dadurch zulässig, daß der Kläger sein Klagebegehren auf einen Streitpunkt beschränkt, dessen Beurteilung bei Klage erhebung nicht von einem beim BVerfG anhängigen Streitverfahren abhängig gewesen wäre.

 

Normenkette

FGO § 46 Abs. 1

 

Gründe

...

Die Kläger hatten zunächst allein wegen des Grundfreibetrags Untätigkeitsklage erhoben. Diese Klageerhebung war rechtsmißbräuchlich, da seinerzeit wegen der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Musterverfahren hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags weder die Rechtsbehelfsbehörde noch das FG eine Entscheidung in der Sache hätte treffen können (vgl. u. a. Beschluß des erkennenden Senats vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408). Diese rechtsmißbräuchlich erhobene Klage konnte nicht in die Zulässigkeit hineinwachsen (Beschluß des Senats vom 8. Mai 1992 III B 138/92, BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673). Der Senat hat an dieser Rechtsprechung in der Folgezeit in zahlreichen vergleichbaren Fällen festgehalten (siehe z. B. die Beschlüsse vom 8. Mai 1992 III B 123/92, BFH/NV 1993, 244; vom 11. August 1992 III B 143/92, BFH/NV 1993, 310, und III B 147/92, BFH/NV 1993, 311, sowie den Beschluß des X. Senats des Bundesfinanzhofs vom 30. November 1992 X B 18/92, BFH/NV 1993, 732). Sie gilt auch für die spätere Ausrichtung der Klage auf die Höhe der Kinderfreibeträge.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423467

BFH/NV 1996, 412

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