Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen architektenähnlicher Tätigkeit

 

Leitsatz (NV)

Das FG divergiert nicht vom BFH-Urteil BFHE 158, 413, BStBl II 1990, 64, demzufolge für den Nachweis architektenähnlicher Kenntnisse auch die Tätigkeit früherer (vor den Streitjahren liegender) Jahre herangezogen werden kann, wenn es feststellt, daß die in jenen Jahren ausgeübte Tätigkeit nicht geeignet ist, die theoretischen Kenntnisse eines Architekten zu dokumentieren.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Gründe

Die gerügte Divergenz ist nicht in zulässiger Weise dargetan. Die Kläger haben keinen dem Senatsurteil vom 12. Oktober 1989 IV R 118-119/87 (BFHE 158, 413, BStBl II 1990, 64) zugrundeliegenden Rechtssatz genannt, von dem das Finanzgericht (FG) abgewichen wäre. Entgegen der Auffassung der Kläger liegt den beiden Fällen auch kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Im Falle des Urteils in BFHE 158, 413, BStBl II 1990, 64 hatte das FG festgestellt, daß die Tätigkeit des Klägers in der den Streitjahren vorangegangenen Zeit ausreichte, um die theoretischen Kenntnisse eines Architekten zu dokumentieren. Dieser Umstand war unstreitig. Im Streitfall dagegen hat das FG das Gegenteil festgestellt.

Auch die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Insbesondere hat das FG die Aussagen des Klägers nicht fehlinterpretiert. Der Kläger hat vielmehr bereits während des Einspruchsverfahrens vorgetragen, er habe lediglich die Entwurfsplanung eigenverantwortlich durchgeführt, Genehmigungs- und Ausführungsplanung dagegen ,,vergeben". Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausweislich des Protokolls vom 9. April 1991 bekundet, seine planerische Tätigkeit habe sich auf die Fertigung von Entwurfskizzen bezogen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423136

BFH/NV 1992, 821

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