Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an Verfahrensrügen gemäß § 116 FGO

 

Leitsatz (NV)

Auch für eine Rüge i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO (Vertretung eines Beteiligten) müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den Verfahrensmangel ergeben (§ 120 Abs. 2 FGO).

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 120 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Mit Urteil vom 26. Februar 1987 wies das Finanzgericht (FG) die Klagen des Klägers und Revisionsklägers (Klägers) wegen Feststellung, Gewerbesteuer 1968 bis 1978, Einkommensteuer 1976 bis 1978 und Einkommensteuer 1973 bis 1975 zurück. Die Urteile wurden am 12. Mai 1987 zugestellt.

Mit Schreiben vom 11. Juni 1987 legte der Kläger - vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten - und darüber hinaus persönlich Revision ein. Zur Begründung trägt er vor, er sei zur mündlichen Verhandlung am 26. Februar 1987 nicht ordnungsgemäß geladen worden. Die Zustellung der Ladung sei an eine unzutreffende Anschrift erfolgt. Er sei somit nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen.

Einen förmlichen Antrag hat der Kläger nicht gestellt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Der Zulässigkeit der Revision steht allerdings nicht entgegen, daß der Kläger keinen förmlichen Revisionsantrag gestellt hat. Dessen bedarf es nicht, wenn sich aus der Revisionsbegründung eindeutig ergibt, inwieweit sich der Revisionskläger durch das angefochtene Urteil beschwert fühlt und inwieweit er eine Änderung anstrebt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. August 1976 VII R 104/75, BFHE 120, 20, BStBl II 1976, 788, m.w.N.). Ob sich beides aus dem Schriftsatz vom 11. Juni 1987 ergibt, kann offenbleiben, denn die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Kläger nicht die Tatsachen bezeichnet hat, die den von ihm gerügten Verfahrensmangel ergeben (§ 120 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), die Verfahrensrüge mithin nicht schlüssig vorgetragen ist. Dieses Erfordernis gilt auch bei Rügen i. S. des § 116 FGO (vgl. BFH-Beschluß vom 5. März 1970 V R 135/68, BFHE 98, 239, BStBl II 1970, 384). Für die Rüge des Klägers, er sei im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen, genügt nicht die Behauptung, die Ladung sei an eine unzutreffende Adresse zugestellt worden. Die Ladung ist unter der Anschrift -straße 6 in O der inzwischen verstorbenen Ehefrau des Klägers persönlich ausgehändigt worden. Unter dieser Anschrift sind dem Kläger auch die angegriffenen Urteile zugestellt worden, indem sie dem Sohn des Klägers ausgehändigt wurden. Angesichts dessen hätte der Kläger im einzelnen darlegen müssen, warum diese Adresse falsch war, und unter welcher Adresse hätte richtigerweise zugestellt werden müssen.

Die vom Kläger persönlich eingelegte Revision ist unzulässig, weil er insoweit nicht gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424271

BFH/NV 1989, 509

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