Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

 

Leitsatz (NV)

Ist ein Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist verspätet eingegangen und deshalb die Revisionsbegründungsfrist versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die Revisionsbegründung eingereicht wird. Die Anbringung eines Antrags auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist genügt nicht. Eine gesonderte Wiedereinsetzung hinsichtlich des verspäteten Antrags auf Fristverlängerung sieht das Gesetz nicht vor.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 120 Abs. 1

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) wies mit seinem dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) am 31. Januar 1996 zugestellten Urteil dessen Klage ab und ließ die Revision zu.

Der Kläger legte am 27. Februar 1996 Revision beim FG ein. Am Dienstag, den 2. April 1996, ging beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten ein, das das Datum vom 26. März 1996 und dessen zugehöriger Briefumschlag den Frei stempel der Prozeßbevollmächtigten vom 26. März 1996 trägt. Mit diesem Schreiben baten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers, die Frist zur Begründung der Revision bis zum 27. April 1996 zu verlängern.

Die Geschäftsstelle des erkennenden Senats wies die Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 3. April 1996, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 9. April 1996, auf den verspäteten Eingang ihres Fristverlängerungsantrags und die Möglichkeit hin, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu beantragen. Zugleich wies die Geschäftsstelle darauf hin, daß gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO die Revisionsbegründungsfrist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag verlängert werden könne.

Der Kläger beantragte darauf am 22. April 1996 durch seine Prozeßbevollmächtigten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für den Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, und wiederholte zugleich seinen mit Schreiben vom 26. März 1996 gestellten Antrag, die Revisionsbegründungsfrist bis zum 27. April 1996 zu verlängern. Er machte geltend, der vorausgegangene Fristverlängerungsantrag sei infolge verzögerlichen Postlaufs verspätet erst am 2. April 1996 eingegangen.

Am 29. April 1996 wurde die Revisionsbegründung des Klägers eingereicht.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).

1. Nach § 56 Abs. 2 FGO hätte der Kläger innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses nicht nur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, sondern auch die versäumte Rechtshandlung nachholen müssen.

Nachdem die Geschäftsstelle des erkennenden Senats die Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit dem am 9. April 1996 zugestellten Schreiben darauf hingewiesen hatte, daß ihr Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist verspätet am 2. April 1996 eingegangen sei und die Möglichkeit bestehe, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO zu beantragen, stellten seine Prozeßbevollmächtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 56 Abs. 2 FGO zwar einen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichteten Antrag. Sie holten aber die versäumte Rechtshandlung in Gestalt der Revisionsbegründung erst am 29. April 1996 nach, als die Zweiwochenfrist am 23. April 1996 abgelaufen war (vgl. BFH-Beschluß vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264).

2. Der Kläger kann mit seinem Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist, den er zusammen mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch am 2. April 1996 stellte, keine Wiedereröffnung der Revisionsbegründungsfrist erreichen. § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO bietet dem Revisionskläger nur die Möglichkeit, durch einen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gestellten Antrag diese verlängern zu lassen. Hat er jedoch einen Fristverlängerungsantrag -- wie im vorliegenden Fall -- verspätet erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gestellt, so kann er eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung dieser Frist nur unter Nachholung der versäumten Revisionsbegründung innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist nach § 56 Abs. 2 FGO erlangen. Eine gesonderte Wiedereinsetzung hinsichtlich des verspäteten Antrags auf Fristverlängerung sieht das Gesetz nicht vor (BFH-Beschluß in BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421531

BFH/NV 1996, 911

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