Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen AdV-Ablehnung (Vorsteuerabzug bei Zwischenvermietung)

 

Leitsatz (NV)

1. Das UStG 1980 geht grundsätzlich davon aus, daß der wirtschaftliche Sachverhalt der Wohnungsvermietung in der Weise gestaltet wird, daß die Wohnung demjenigen (steuerfrei mit Ausschluß des Vorsteuerabzugs) vermietet wird, der sie bewohnen will (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 155, 503, BStBl II 1989, 396, m.w. Nachw.).

2. Sofern für die Einschaltung eines gewerblichen Zwischenmieters vom Stpfl. nicht beachtliche außersteuerrechtliche Gründe aus seiner Person (vgl. BFH-Urteil in BFHE 158, 152, BStBl II 1989, 1007) dargelegt und bei Zweifeln auch bewiesen worden sind, ist als Folge der rechtsmißbräuchlichen Gestaltung für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs des Eigentümers von einer abzugsschädlichen Verwendung der Eigentumswohnung durch Vermietung an den Endmieter auszugehen.

 

Normenkette

AO 1977 § 42; FGO § 69 Abs. 3, § 128; UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a, §§ 9, 15 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Fundstellen

Haufe-Index 417159

BFH/NV 1993, 61

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