Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietverhältnis mit dinglich Wohnungsberechtigtem

 

Leitsatz (NV)

1. Es ist nicht zweifelhaft, daß zivilrechtlich neben der Einräumung des dinglichen Wohnungsrechts schuldrechtliche Absprachen über eine Gegenleistung möglich sind und daß auch neben dem dinglichen Wohnungsrecht ein Mietverhältnis vereinbart werden kann.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren voraussichtlich nicht geklärt werden könnte, denn das FG hat seine Entscheidung auf mehrere Gründe gestützt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; BGB §§ 535, 1093

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil die Frage des Nebeneinanders von dinglichem Wohnungsrecht und Mietvertrag keiner grundsätzlichen Klärung bedarf. Es ist nicht zweifelhaft, daß zivilrechtlich neben der Einräumung des dinglichen Wohnungsrechts schuldrechtliche Absprachen über eine Gegenleistung möglich sind und daß auch neben dem dinglichen Wohnungsrecht ein Mietverhältnis vereinbart werden kann (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 1974 V ZR 68/72, Der Deutsche Rechtspfleger 1974, 187; Staudinger/Ring, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 1994, § 1093 Rdnr. 3, m. w. N.). Ob das Finanzgericht (FG) hinsichtlich der steuerrechtlichen Behandlung von einer zutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen ist, kann offenbleiben. Jedenfalls hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren voraussichtlich nicht geklärt werden könnte, denn das FG hat seine Entscheidung auf mehrere Gründe gestützt (vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. November 1991 II B 69/91, BFH/NV 1992, 260). Die Frage, ob der Kläger und Beschwerdeführer Einkünfte aus Vermietung der von der Mutter genutzten Wohnung erzielt hat, ist vom FG auch unter dem Gesichtspunkt geprüft worden, ob ein entgeltliches dingliches Wohnungsrecht vereinbart worden ist.

Aber auch die Frage der steuerrechtlichen Behandlung eines entgeltlich bestellten Wohnungsrechts stellt sich im Streitfall nicht in grundsätzlicher Form. Das FG geht von seiner Anerkennung grundsätzlich aus und verneint die Entgeltlichkeit lediglich wegen der besonderen Umstände des Streitfalls (§ 42 der Abgabenordnung -- AO 1977 --).

Im übrigen ist die grundsätzliche Bedeutung weiterer Rechtsfragen, die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von Entscheidungen des BFH und die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421954

BFH/NV 1997, 406

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