Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 34g EStG verfassungsgemäß

 

Leitsatz (NV)

Es ist geklärt, dass die Vorschrift des § 34g EStG nicht deshalb verfassungsrechtlich bedenklich ist, weil die Vorteile, die auf ihrer Grundlage dem Beitragszahler oder Spender zufließen, nur solchen Steuerpflichtigen zu Gute kommen können, die Einkommensteuer zu zahlen haben (BFH-Beschluss vom 3. Juni 2002 XI B 205/01, BFH/NV 2002, 1300).

 

Normenkette

EStG § 34g; FGO § 115 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 05.04.2004; Aktenzeichen 6 K 6874/02 E)

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der erkennende Senat kann offen lassen, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen der urlaubsbedingt verspäteten Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gewähren ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deswegen unzulässig, weil sie nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen entspricht.

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Stützt sich --wie im Streitfall-- die Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, ist u.a. ein konkreter und substantiierter Vortrag erforderlich, aus welchen Gründen im Einzelnen die angestrebte Revisionsentscheidung im allgemeinen Interesse liegt. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage für erforderlich hält (ständige Rechtssprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdnrn. 32, 33, m.w.N.). Daran fehlt es.

Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 3. Juni 2002 XI B 205/01 (BFH/NV 2002, 1300) unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. April 1992  2 BvE 2/89 (BStBl II 1982, 766) entschieden, dass die Vorschrift des § 34g des Einkommensteuergesetzes auch nicht deshalb verfassungsrechtlich unvertretbar sei, weil die Vorteile, die auf ihrer Grundlage dem Beitragszahler oder Spender zufließen, nur solchen Steuerpflichtigen zu Gute kommen können, die Einkommensteuer zu zahlen haben. Das BVerfG hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Damit ist geklärt, dass die vom BVerfG im Rahmen eines Organstreits aufgestellten Rechtsgrundsätze allgemein gültig sind. Der Kläger hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen trotz der Entscheidung in BFH/NV 2002, 1300 eine nochmalige Entscheidung durch den erkennenden Senat geboten erscheint.

2. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) ist nicht substantiiert.

Nach § 105 Abs. 5 FGO kann das Finanzgericht (FG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der Einspruchsentscheidung folgt. Diese Vorschrift ist rechtsstaatlich unbedenklich (BFH-Beschluss vom 27. Februar 1996 IV R 41/95, BFH/NV 1996, 623). Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger die Tatsachen genau angeben müssen, welche das FG nach seiner Auffassung unzulässigerweise nicht zur Kenntnis genommen und nicht gewürdigt hat. Solche Ausführungen fehlen in der Beschwerdebegründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1305428

BFH/NV 2005, 540

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