Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Beschwerde oder unzulässige Revision

 

Leitsatz (NV)

Hat das FG die Revision nicht zugelassen, werden keine Verfahrensfehler nach § 116 Abs. 1 FGO gerügt und werden Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen, erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebracht, liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen weder für eine Revision noch für eine Nichtzulassungsbeschwerde vor. Es kann daher offenbleiben, welches Rechtsmittel eingelegt worden ist.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; FGO §§ 115-116

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Rechtsmittelführer (Kläger) abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil wurde den Prozeßbevollmächtigten der Kläger -- Steuerberater X und Steuerberater Y -- am 31. Juli 1996 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

Am 29. August 1996 ging beim FG folgender, von Steuerberater Y unterzeichneter Schriftsatz ein:

"Mit der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts ... angefochten.

Die Begründung der Revision reichen wir nach."

Am 11. September 1996 ging ein weiterer, von Steuerberater X unterzeichneter Schriftsatz ein, der mit Nichtzulassungsbeschwerde überschrieben war. Es wurde ausgeführt:

"Unsere Nichtzulassungsbeschwerde vom 29. 08. 1996, die mit Revision überschrieben ist, begründen wir hiermit wie folgt: ... ."

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Liegen -- wie im Streitfall -- die Zulässigkeitsvoraussetzungen weder für eine Revision noch für eine Nichtzulassungsbeschwerde vor, kann offenbleiben, welches Rechtsmittel eingelegt worden ist (z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Februar 1992 X B 135/91, BFH/NV 1992, 537 und vom 21. Mai 1993 VIII R 31/93, BFH/NV 1994, 48).

2. Als Revision ist das Rechtsmittel unzulässig, weil nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur stattfindet, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision nach § 116 FGO gegeben ist. Gründe für eine zulassungsfreie Revision nach § 116 FGO sind nicht vorgetragen.

3. Als Nichtzulassungsbeschwerde ist das Rechtsmittel unzulässig, weil die Begründung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen ist.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist somit anders als die Revision (vgl. § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen, sondern auch innerhalb dieser Frist zu begründen (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 83f., m. w. N.). Die Zulassung der Revision rechtfertigende Gründe haben die Kläger aber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebracht, ohne daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) in Betracht kommt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 25 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Da der Senat dahingestellt läßt, ob die Kläger Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt haben, können die Gerichtskosten nur nach dem niedrigeren Gebührentatbestand Nr. 3402 der Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1 GKG) erhoben werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421871

BFH/NV 1997, 361

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