Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt; es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Klärungsfähig ist die Rechtsfrage dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der betreffenden Rechtsfrage abhängt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

1. Nach ständiger Rechtsprechung hat gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Sache grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt; es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Klärungsfähig ist die Rechtsfrage dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der betreffenden Rechtsfrage abhängt (Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 15. Februar 2002 XI B 55/01, BFH/NV 2002, 800)

Die Frage, ob ein nicht unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellter Schätzungsbescheid bei Nichtberücksichtigung von im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren gemachten Angaben nichtig ist, ist nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Es ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass auch grobe Schätzungsfehler bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen regelmäßig nur zur Rechtswidrigkeit und nicht gemäß § 125 der Abgabenordnung (AO 1977) zur Nichtigkeit des Schätzungsbescheides führen; anders verhält es sich, wenn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) bewusst und willkürlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzt (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 2000 I R 50/00, BFHE 194, 1, BStBl II 2001, 381).

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 838681

BFH/NV 2002, 1490

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