Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungsbescheid muss nicht als solcher bezeichnet werden

 

Leitsatz (NV)

Ein ändernder Bescheid ist nicht deshalb nichtig, weil er nicht als Änderungsbescheid bezeichnet ist und eine Rechtsgrundlage für die Änderung nicht angegeben ist.

 

Normenkette

AO 1977 § 125 Abs. 1, § 173 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 27.10.2004; Aktenzeichen 4 K 4635/04)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit 1996 Halter eines Kfz, das verkehrsrechtlich als LKW eingestuft worden ist und dementsprechend vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zunächst besteuert wurde. Mit Bescheid vom 19. November 1999 wurde jedoch die Steuer, gestützt auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), rückwirkend nach Maßgabe des für PKW geltenden Steuersatzes neu festgesetzt. Während des Einspruchsverfahrens wurde dieser Bescheid nach Auflastung des Fahrzeuges und der entsprechenden Besteuerung als LKW durch Bescheid vom 9. Dezember 1999 erneut geändert. Im Übrigen blieb der Einspruch jedoch ebenso wie die nach seiner Zurückweisung erhobene Klage ohne Erfolg.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Beschwerde des Klägers.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist unzulässig und daher zu verwerfen, weil die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 FGO) nicht ausreichend dargelegt sind (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) und im Übrigen auch nicht vorliegen.

1. Die von der Beschwerde bemängelte, angeblich nicht ausreichende Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in dem Urteil des FG stellt allenfalls einen materiell-rechtlichen Mangel der angefochtenen Entscheidung dar, der eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO nicht rechtfertigt. Die Behauptung der Beschwerde, das Urteil des FG könne auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) beruhen, ist folglich unschlüssig.

2. Die Behauptung der Beschwerde, die Rechtssache habe im Hinblick auf die Frage grundsätzliche Bedeutung, "ob die Finanzbehörde bei einem Kfz, dessen Erstzulassung mehr als fünf Jahre zurückliegt, eine rückwirkende Änderung des Steuerbescheides gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (neue Tatsache) vornehmen kann", ist unsubstantiiert und daher ebenfalls nicht geeignet, zur Zulassung der Revision zu führen. Unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid nach der vorgenannten Vorschrift geändert werden kann, ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats, die das angefochtene Urteil insoweit angeführt hat, bereits eingehend erörtert worden. Wenn der Kläger seinem Fall gleichwohl grundsätzliche Bedeutung zumessen will, hätte er sich mit dieser Rechtsprechung auseinander setzen und darlegen müssen, welche rechtlichen Gesichtspunkte in dieser Rechtsprechung noch nicht oder noch nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Daran fehlt es.

3. Auch soweit die Beschwerde behauptet, die Rechtssache habe im Hinblick auf die Frage grundsätzliche Bedeutung, ob ein Änderungsbescheid ohne Angabe eines Rechtsgrundes nichtig ist, ist nicht dargelegt, warum dieser Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beizumessen sein soll, warum sie also höchstrichterlicher Klärung bedarf. Denn abgesehen davon, dass der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden hat, dass außer jedem Zweifel stehe, dass ein Bescheid nicht deshalb nichtig ist, weil er nicht als Änderungsbescheid bezeichnet und deshalb auch keine gesetzliche Grundlage für die Änderung angegeben ist (BFH-Beschluss vom 20. Januar 1988 II B 98/87, BFH/NV 1989, 281) und sich die Beschwerde mit dieser Rechtsprechung nicht auseinander setzt, liegt in der Tat auf der Hand, dass das Fehlen solcher Angaben keinen besonders schwerwiegenden Mangel i.S. des § 125 Abs. 1 AO 1977 darstellt, zumal wenn nach Lage der Dinge für den Steuerpflichtigen --wie hier für den Kläger-- ohne weiteres und zweifelsfrei erkennbar ist, dass es sich um einen Änderungsbescheid handelt und warum der frühere Bescheid geändert wird (hier: wegen Auflastung des Fahrzeuges des Klägers).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1439787

BFH/NV 2005, 2150

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