Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungszwang vor dem BFH

 

Leitsatz (NV)

Ein Professor der Betriebswirtschaftslehre, der nicht zum Steuerberater bestellt worden ist, kann nicht in eigener Sache persönlich Revision einlegen.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist in der Sache die Steuerpflicht von Zahlungen, die ein Steuerpflichtiger für seine ehemalige Tätigkeit als . . . erzielt.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist emeritierter ordentlicher Professor der Betriebswirtschaftslehre. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) hat bei der Einkommensteuerfestsetzung 1984 Zahlungen, die der Kläger aus seiner ehemaligen Tätigkeit als Unternehmensberater erhalten hatte, bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit berücksichtigt. Betriebsausgaben waren nicht angesetzt.

Der hiergegen gerichtete Einspruch sowie die Klage des Klägers sind erfolglos geblieben. Das Finanzgericht (FG) hat in seinem Vorbescheid vom 8. Februar 1989 die Revision nicht zugelassen. Die dem Vorbescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung enthält u. a. den Hinweis, daß für den Fall, daß der Vorbescheid als Urteil wirkt, die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur statthaft ist, wenn das FG sie zugelassen hat, sofern nicht u. a. ein Fall des § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliegt. Außerdem ist darüber belehrt, daß die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Ablauf des Tages, an dem der Vorbescheid die Wirkung als Urteil erlangt hat, angefochten werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung enthält außerdem - durch Fettdruck hervorgehoben - den Hinweis, daß sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen muß und daß dies auch für die Einlegung der Revision gilt.

Auf den ihm am 18. Februar 1989 zugestellten Vorbescheid des FG hin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7. März 1989 persönlich Revision eingelegt.

Der Kläger begehrt im Ergebnis sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuerfestsetzung 1984 dahingehend abzuändern, daß die bezeichneten Zahlungen zu keiner Steuerbelastung führen.

Das FA hat zur Revision des Klägers nicht Stellung genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Die Zulässigkeit der Revision setzt u. a. gemäß Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I, 1861, BStBl I, 932), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1987 (BGBl I, 2442) voraus, daß sich der Beteiligte zur Einlegung dieses Rechtsmittels eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers als Bevollmächtigten bedient. Dies ist hier nicht geschehen, obwohl der Kläger vom FG hierüber belehrt worden ist. Der Kläger ist auch nicht ausnahmsweise selbst zur Einlegung der Revision befugt (vgl. dazu z. B. BFH-Urteile vom 9. März 1976 VII K 18/75, BFHE 118, 290, BStBl II 1976, 449; vom 4. Oktober 1984 IV R 16/82, BFHE 142, 106, BStBl II 1985, 60). Im Gegensatz zu § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gewährt Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG selbst einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule keine Postulationsfähigkeit (vgl. zu den Gründen BTDrucks 7/3654 A III Art. 1 zu Nr. 1), weswegen der Senat auch nicht der Frage nachzugehen hat, ob die Emeritierung hierauf Einfluß ausüben würde (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1977 VIII C 17.76, BVerwGE 52, 161). Selbst wenn der Kläger wenigstens fünf Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens gelehrt haben sollte und auch noch nach seiner Emeritierung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes als Steuerberater bestellt werden könnte (zum Problem allgemein Schroeder, Deutsches Steuerrecht 1989, 28), ist er doch ohne Bestallung dem gemäß Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG bezeichneten Personenkreis nicht zugehörig (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 1983 1 BvR 1060/83, Neue Wirtschafts-Briefe, Fach 1, 357) und demgemäß auch nicht befugt, in eigener Sache persönlich Revision einzulegen.

Überdies wäre die von einer nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG befugten Person eingelegte Revision im Streitfall nicht statthaft. Gemäß Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG findet - abgesehen von § 116 FGO, für dessen Anwendung sich hier keine Anhaltspunkte bieten - die Revision abweichend von § 115 Abs. 1 FGO nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Beides ist hier nicht der Fall.

Die Entscheidung ergeht durch Beschluß (§ 126 Abs. 1 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 416458

BFH/NV 1990, 251

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