Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung des Rechtsstreits wegen eines USt-Vorauszahlungsbescheides durch wirksamen Erlaß des USt-Jahresbescheides; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Rechtsstreit wegen Anfechtung eines USt-Vorauszahlungsbescheides erledigt sich in der Hauptsache, sobald der entsprechende USt-Jahresbescheid wirksam wird.

2. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, daß die Wirksamkeit des USt-Jahresbescheides während des Revisionsverfahrens, betr. den USt-Vorauszahlungsbescheid, erst zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Revision infolge der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bereits unzulässig ist.

3. Zur Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unterlassener Notierung einer Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 124, 138

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

In seiner USt-Voranmeldung für März 1984 erklärte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ausschließlich abziehbare Vorsteuer (Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von . . . DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) verweigerte hierzu die Zustimmung (vgl. § 168 Sätze 2 und 3 AO 1977) und setzte mit Bescheid vom 11. Dezember 1984 die USt-Vorauszahlung März 1984 auf 0 DM fest. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wurde vom FG als unbegründet abgewiesen.

Hiergegen legte der Kläger Revision ein. Auf seinen entsprechenden Antrag wurde die Revisionsbegründungsfrist bis zum 28. Juli 1986 verlängert; innerhalb der Frist ging keine Revisionsbegründung ein.

Mit einem am 7. August 1986 beim BFH eingegangenen Schriftsatz beantragte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, für die Begründung der Revision eine weitere Fristverlängerung von zwei Monaten sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zum Wiedereinsetzungsbegehren machte er geltend, die gerichtliche Verfügung über die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 28. Juli 1986 sei am 6. Mai 1986 während seines Urlaubs in der Kanzlei eingegangen. Seine Urlaubsvertreterin, eine Rechtsanwältin, habe daraufhin Wiedervorlage auf den 30. Mai 1986 verfügt, was auch in der Akte eingetragen worden sei. Durch ein Versehen der Kanzleikräfte sei es aber unterblieben, die Wiedervorlage auch in seinem, des Prozeßbevollmächtigten, Fristenkalender zu notieren, der hierfür vorgesehen sei. Ihm sei die Akte erst vorgelegt worden, als sich der Kläger am 5. August 1986 telefonisch nach dem Sachstand erkundigt habe; hierbei sei festgestellt worden, daß die Wiedervorlage zum Termin vom 30. Mai 1986 unterblieben sei.

Das gesamte Bürogeschehen in seiner Kanzlei sei so organisiert, daß derartige Fehler eigentlich nicht eintreten könnten. Die langjährigen Mitarbeiter, denen derartige Fehler noch nie unterlaufen seien, nähmen regelmäßig Stichproben vor und belehrten das Büropersonal entsprechend, insbesondere die Auszubildenden. Auch von ihm selbst würden stichprobenweise Wiedervorlagen und Promptfristen überprüft.

Der Prozeßbevollmächtigte hat hierzu Kopien des ersten Blattes seiner Handakte sowie des den 30. Mai 1986 betreffenden Blattes seines Fristenkalenders vorgelegt. Außerdem hat er eine beim BFH am 19. August 1986 eingegangene Revisionsbegründungsfrist eingereicht.Unter dem Datum vom 28. November 1988 hat das FA dem Kläger den USt-Jahresbescheid 1984 erteilt und hierbei die umstrittene Einfuhrumsatzsteuer zum Abzug zugelassen. Der Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt nunmehr, die Kosten des Rechtsstreits dem FA aufzuerlegen.

Das FA hat keine Erledigungserklärung abgegeben, sondern hält an seinem Antrag fest, die Revision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

Dem Antrag des Klägers, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache auszusprechen, kann nicht stattgegeben werden; statt dessen war die Revision als unzulässig zu verwerfen. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses des USt-Jahresbescheides 1984 war die Revision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bereits unzulässig, und die Versäumnisfolgen können nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden.

1. Durch den Erlaß des USt-Jahresbescheides 1984 vom 28. November 1988 hat eine Erledigung der Hauptsache wegen der seinerzeit bereits vorliegenden Unzulässigkeit der Revision nicht mehr eintreten können.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats tritt zwar in einem Rechtsstreit wegen der Anfechtung eines USt-Vorauszahlungsbescheides die Erledigung in der Hauptsache ein, sobald der USt-Jahresbescheid wirksam wird (BFH-Urteil vom 29. November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. Mai 1988 X R 44/82, unter 1., BFHE 153, 258, BStBl II 1988, 801). Dies gilt aber nicht für den Fall, daß der USt-Jahresbescheid während des vom Steuerpflichtigen angestrengten Revisionsverfahrens erst wirksam wird, nachdem die Revision durch Versäumung der Revisionsbegründungsfrist unzulässig geworden ist.

b) In einem Beschwerdeverfahren hat der BFH im Beschluß vom 22. April 1986 VII B 140/85, unter 1. (BFH/NV 1987, 47) - für den Fall einer in Betracht kommenden Erledigung aufgrund von Erledigungserklärungen - ausgesprochen, die Abgabe von Erledigungserklärungen sei zwar auch noch in der Rechtsmittelinstanz möglich. Solche Erklärungen könnten aber nur dann beachtet werden, wenn das Rechtsmittel zulässig sei. Im Falle der Unzulässigkeit der Beschwerde sei der Streitgegenstand der Beschwerde, auf den sich die Erledigungserklärungen bezögen, nicht an das Gericht gelangt, das über das Rechtsmittel zu entscheiden habe. Erstrecke sich das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht nicht auf den Streitgegenstand, auf den sich die Erledigungserklärungen bezögen, so seien diese Erklärungen gegenstandslos und damit für das Verfahren ohne Wirkung.

c) Entsprechendes gilt für den vorliegenden Fall. Daß statt eines Beschwerdeverfahrens ein Revisionsverfahren vorliegt und daß ein anderer Erledigungsgrund in Betracht kommt (Wirksamwerden des Umsatzsteuerjahresbescheides im Rechtsstreit über einen Vorauszahlungsbescheid statt der Abgabe von Erledigungserklärungen), vermag keine unterschiedliche Beurteilung zu rechtfertigen. Eine andere Würdigung ist auch nicht durch den Umstand geboten, daß die Revision des Klägers nicht von vornherein unzulässig war, sondern erst später dadurch unzulässig geworden ist, daß der Kläger die - verlängerte - Revisionsbegründungsfrist versäumt hat. Denn letztlich ist nicht entscheidend, ob der Streitgegenstand, auf den sich die Erledigung beziehen soll, überhaupt nicht vor das Rechtsmittelgericht gelangt ist oder ob er später infolge nachträglich eingetretener Unzulässigkeit des Rechtsmittels als Verfahrensgegenstand weggefallen ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der von der geltend gemachten Erledigung betroffene Sachantrag zum maßgebenden Zeitpunkt als zulässig angesehen werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 25. April 1989 VII B 185/88, unter 1. a, BFH/NV 1990, 112). Ist der bei Gericht gestellte Antrag nicht mehr zulässig, so vermag ein Ereignis, das an sich eine Erledigung der Hauptsache herbeiführen kann, diese Rechtswirkung nicht zu entfalten. Unter solchen Umständen wird der bisherige Sachantrag vom Gericht nicht beachtet. Vielmehr verwirft das Gericht das Rechtsmittel als unzulässig, ohne über den Sachantrag zu befinden.

2. Durch die - unstreitige - Versäumung der verlängerten Revisionsbegründungsfrist ist die Revision des Klägers vor dem Zeitpunkt unzulässig geworden, zu dem der USt-Jahresbescheid 1984 hat wirksam werden können. Entgegen der Annahme des Klägers lassen sich die Säumnisfolgen nicht durch Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigen.

a) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten - bzw. die vom Vorsitzenden des Senats nach § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO verlängerte Revisionsbegründungsfrist (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Mai 1970 III R 72/69, BFHE 99, 298, BStBl II 1970, 642) -, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 Abs. 1 FGO); nach § 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden eines Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden des Prozeßbeteiligten gleich (vgl. Gräber / Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 56 Anm. 6). Der Antrag ist binnen einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO). Dies ist in dem Sinne zu verstehen, daß innerhalb der Zweiwochenfrist diejenigen Tatsachen schlüssig vorgetragen werden müssen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen sollen, und daß nur die Glaubhaftmachung später nachgeholt werden kann (vgl. Gräber / Koch, a. a. O., § 56 Anm. 49 f.).

b) Die seitens des Klägers innerhalb der Zweiwochenfrist vorgetragenen Gründe ergeben nicht schlüssig, daß er ohne ein ihm zuzurechnendes Verschulden verhindert war, die am 28. Juli 1986 ablaufende Revisionsbegründungsfrist einzuhalten. Aus den Ausführungen des Klägers geht hervor, daß die unterbliebene rechtzeitige Einreichung einer Revisionsbegründung auf die fehlende Notierung einer entsprechenden Frist in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen ist. Eine Fristnotierung hätte vorgenommen werden müssen, als in der Kanzlei die gerichtliche Verfügung vom 2. Mai 1986 einging, mit der die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 28. Juli 1986 bekanntgegeben wurde. Weswegen die Notierung der Frist seinerzeit unterblieb, hat der Prozeßbevollmächtigte nicht dargetan, insbesondere hat er keine, die ihn vertretene Rechtsanwältin sowie das Kanzleipersonal entlastenden Umstände dargelegt, sieht man von den anschließend erörterten Ausführungen ab. Angesichts dessen muß davon ausgegangen werden, daß die Unterlassung der Notierung der Frist auf einem dem Kläger zuzurechnenden Verschulden beruht.

c) Keine andere Beurteilung wird durch die Ausführungen darüber gerechtfertigt, die den - wegen Urlaubs abwesenden - Prozeßbevollmächtigten vertretende Rechtsanwältin habe aufgrund der Benachrichtigung über die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist die Wiedervorlage der Akte zum 30. Mai 1986 verfügt, was zwar in der Akte vermerkt, aber versehentlich nicht im Fristenkalender des Prozeßbevollmächtigten eingetragen worden sei, so daß die Akte dem Prozeßbevollmächtigten bei dessen Rückkehr nicht vorgelegen habe. Die Wiedervorlagenanordnung der Rechtsanwältin stellt keine einer alsbaldigen Notierung der neuen Frist für die Revisionsbegründung vergleichbare Maßnahme dar, die ebenso die Wahrung der Revisionsbegründungsfrist hätte gewährleisten können. Im Verhältnis zu einem bloßen Liegenlassen des Einganges bis zur Rückkehr des Prozeßbevollmächtigten, damit dieser die nötigen Anordnungen treffe, ist das Risiko einer Fristversäumnis eher noch erhöht worden, da aufgrund der angeordneten Wiedervorlage es zusätzlich darauf ankam, daß das Kanzleipersonal eine gewöhnliche Wiedervorlageanordnung beachten würde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423041

BFH/NV 1991, 687

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