Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der Revisionszulassungsgründe

 

Leitsatz (NV)

  1. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des BFH führt nur dann zur Zulassung der Revision, wenn die Abweichung für das angefochtene Urteil tragend ist.
  2. Eine Entscheidung des BFH ist nicht notwendig, wen die betreffende Rechtsfrage (hier die Abgrenzung von Eintrittsgeld und Spende) bereits hinreichend geklärt ist.
  3. Zur Darlegung eines Verfahrensmangels ist u.a. vorzutragen, dass die mangelnde Sachaufklärung durch das FG in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt worden ist, weshalb dies ggfs. nicht möglich oder zumutbar war oder weshalb eine solche Rüge aus sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht erforderlich war.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 116 Abs. 3 S. 3, § 76 Abs. 1

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Gründe gegeben ist; gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 Rz. 25 f.). Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596, und vom 4. Dezember 2001 X B 112/01, BFH/NV 2002, 346).

2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des BFH.

a) Eine Abweichung von dem BFH-Urteil vom 12. August 1999 XI R 65/98 (BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65) liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) erkennt den Vertrauensschutz gemäß § 10b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) grundsätzlich an, ist im konkreten Fall aber der Auffassung, dass die Unrichtigkeit der Bestätigung dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bekannt gewesen sei.

b) Soweit eine Abweichung von dem BFH-Urteil vom 13. August 1997 I R 19/96 (BFHE 183, 371, BStBl II 1997, 794), nach dem ein faktischer Zahlungszwang nicht vorliegt, wenn die Zahlung folgenlos verweigert werden kann, gegeben sein sollte, ist diese Abweichung für das angefochtene Urteil nicht tragend (zu dieser Voraussetzung vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 59 f.). Das FG hat seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass die Zahlung eine entgeltliche Gegenleistung für die Aufnahme in den Verein gewesen sei; diese Begründung würde für sich schon ausreichen, die Spendeneigenschaft der Zahlung zu verneinen. Hinsichtlich dieser Begründung hat der Kläger keine Divergenz geltend gemacht.

c) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erfordert auch dann eine Entscheidung des BFH, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden kann (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 1596; in BFH/NV 2002, 346). Das ist ebenfalls nicht der Fall. Die Frage der Abgrenzung von Eintrittsgeld und Spende ist bereits hinreichend geklärt (vgl. nur BFH-Urteil in BFHE 183, 371, BStBl II 1997, 794).

3. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO) bedarf es der Darlegung, welche Fragen tatsächlicher Art aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG ungenutzt ließ, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum sich die Notwendigkeit der Beweiserhebung jedoch dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum er die mangelnde Sachaufklärung durch das FG nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt hat bzw. aus welchem Grund dies nicht möglich oder zumutbar war (BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2001 XI B 134/99, BFH/NV 2001, 1440, und vom 29. August 2001 XI B 101/00, BFH/NV 2002, 201).

Die Ausführungen des Klägers in der Beschwerdeschrift werden diesen Erfordernissen nicht gerecht. Er hat insbesondere nicht vorgetragen, dass er die mangelnde Sachaufklärung durch das FG in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt hat, weshalb dies nicht möglich oder zumutbar war oder weshalb eine solche Rüge aus sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht erforderlich war. Den Antrag des Klägers auf Einvernahme von Zeugen hat das FG ausweislich des Urteils zur Kenntnis genommen und insoweit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

4. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 929047

BFH/NV 2003, 794

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