Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine AdV bei Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids

 

Leitsatz (NV)

Die für die Aussetzung der Vollziehung erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids liegen nicht vor, wenn der angefochtene Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3

 

Tatbestand

Der Kläger, Beschwerdegegner und Antragsteller (Antragsteller) erklärte in den Streitjahren (1983 bis 1989) für seine Tätigkeit als "Konstrukteur" Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach §18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes.

Der Beklagte, Beschwerdeführer und Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) behandelte diese Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und erließ entsprechende Gewerbesteuer-Meßbescheide.

Das Finanzgericht (FG) gab nach erfolglosem Einspruchsverfahren der Klage für die Streitjahre 1987 bis 1989 statt. Im übrigen wies das FG die Klage ab.

Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Der Beschwerde des FA auf Zulassung der Revision für die Streitjahre 1987 bis 1989 hat es nicht abgeholfen. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluß als unzulässig verworfen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuer-Meßbescheide 1983 bis 1986 ist unbegründet.

Die für die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts vorausgesetzten "ernstlichen Zweifel" an dessen Rechtmäßigkeit (§69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen im Streitfall nicht vor.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt unanfechtbar, können ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit nicht mehr bestehen (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 29. März 1974 III B 43/73, BFHE 112, 239, BStBl II 1974, 463).

Im Streitfall liegt eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision für die Streitjahre 1983 bis 1986 nicht vor. Damit ist das Urteil des FG, das die Klage insoweit abgewiesen hat, rechtskräftig, die angefochtenen Bescheide sind bestandskräftig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66361

BFH/NV 1998, 597

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge