Entscheidungsstichwort (Thema)

"Außerordentliche Beschwerde" gegen nicht anfechtbare FG-Entscheidung

 

Leitsatz (NV)

Der Senat lässt offen, ob er sich der Entscheidung des IV. Senats des BFH vom 13. Mai 2004 IV B 230/02 (BStBl II 2004, 833) zur Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde anschließen kann.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Beschluss vom 29.04.2005; Aktenzeichen 6 V 2827/04)

 

Gründe

Das Rechtsmittel der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist unzulässig.

1. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) wegen Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO). Im Streitfall fehlt es hieran.

2. Nach dem Beschluss des IV. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Mai 2004 IV B 230/02 (BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833) steht den Betroffenen ausnahmsweise eine "außerordentliche Beschwerde" gegen eine mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbare Entscheidung des FG zu, wenn das FG eine Vorschrift des Prozessrechts bewusst in einer objektiv greifbar gesetzeswidrigen Weise anwendet.

Der angerufene Senat kann offen lassen, ob er sich dieser Entscheidung des IV. Senats anschließen könnte (kritisch dazu Steinhauff, juris Praxisreport - Steuerrecht 28/2004, Beitrag 5, m.w.N aus der neueren Rechtsprechung des BFH, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts). Denn im vorliegenden Streitfall ergeben sich weder aus einer Beschwerdebegründung des Antragstellers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass eine solche greifbare Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Vorentscheidung in Betracht kommt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1391544

BFH/NV 2005, 1624

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