Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB wegen Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung; formnichtiger Vertrag

 

Leitsatz (NV)

1. Wird als Zulassungsgrund Divergenz geltend gemacht, so sind die (möglicherweise) voneinander abweichenden Rechtsauffassungen erkennbar oder doch in ohne weiteres nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen.

2. Geht das Finanzgericht - wenn auch nach Auffassung des Klägers zu Unrecht - von einem formgültigen Vertrag aus, so wird durch die Entscheidung des Finanzgerichts die Rechtsfrage nicht aufgeworfen, wie formnichtige Verträge grunderwerbsteuerrechtlich zu behandeln sind.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1-2

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Begründung für die geltend gemachten Zulassungsgründe entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

1. Wird die Beschwerde auf Divergenz gestützt, so schreibt § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Bezeichnung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, von der nach Behauptung des Klägers das Urteil des Finanzgerichts (FG) abweicht. Dazu ist eine genaue Bezeichnung der BFH-Entscheidung notwendig. Es muß darüber hinaus aus der angefochtenen Entscheidung des FG ein abstrakter Rechtssatz oder ein rechtlicher Obersatz herausgestellt werden, der zu einem abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des BFH in Widerspruch stehen könnte. Die (möglicherweise) voneinander abweichenden Rechtsauffassungen sind dabei erkennbar oder zumindest doch in ohne weiteres nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen.

Dieser Anforderung genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es ist bereits nicht unmißverständlich dargelegt, von welcher Entscheidung des BFH das FG überhaupt abgewichen sein soll. Vor allem aber fehlt es daran, daß kein bestimmter abstrakter Rechtssatz aus der FG-Entscheidung abgeleitet wird, aus dem sich die Abweichung ergeben könnte. Die Behauptung, das FG habe den Sachverhalt unzutreffend oder unvollständig gewürdigt, kann jedenfalls eine Divergenz nicht begründen. Sie weist allenfalls auf eine - im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz nichtbeachtliche - unrichtige Entscheidung im Einzelfall hin. Der Zulassungsgrund der Abweichung ist damit nicht schlüssig dargetan.

2. Eine Divergenz sieht der Kläger auch darin, daß das FG von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) abweiche. Darauf kann der Zulassungsgrund der Divergenz nicht gestützt werden, da nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Revision nur zuzulassen ist, bei Abweichen von einer Entscheidung des BFH. Eine Abweichung von der Entscheidung eines (anderen) obersten Bundesgerichts kann allerdings zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) führen. Aber auch dieser rechtliche Gesichtspunkt führt nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde, da auch dieser Zulassungsgrund vom Kläger nicht schlüssig dargetan wurde. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die Entscheidung einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt. Dazu ist es jedoch erforderlich, daß die nach Auffassung des Klägers klärungsbedürftige Rechtsfrage zunächst klar herausgestellt wird. Dies hat der Kläger versäumt. Seine Ausführungen gehen im Grunde dahin, das FG habe im Einzelfall falsch entschieden. Der Kläger ist unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH der Auffassung, daß sich der Formzwang des § 313 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf das ,,gesamte Vertragswerk" beziehe. Er leitet aus der Entscheidung des FG jedoch keinen allgemeinen Rechtssatz ab, der in Widerspruch zu dieser Auffassung stünde, sondern behauptet dem Sinne nach nur, daß das FG diesen Grundsatz falsch angewendet habe. Damit wird jedoch eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht aufgeworfen, die die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen könnte.

3. Der Kläger macht darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung auch ausdrücklich als Zulassungsgrund geltend. Dieser Zulassungsgrund ist jedoch (auch insoweit) nicht hinreichend bestimmt dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Nach Auffassung des Klägers steht eine Entscheidung des BFH aus zu der Frage der Rechtsgrundlage der Erhebung der Grunderwerbsteuer bei formnichtigen Verträgen. Ungeklärt durch den BFH sei auch die Frage, ob im Hinblick auf die inhaltliche Bestimmtheit des Steuerbescheids nach § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) in einem Grunderwerbsteuerbescheid die Rechtsgrundlage (hier: § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes) zwingend angegeben werden müsse. Beide Fragen werden durch die Entscheidung des FG jedoch nicht aufgeworfen, da das FG nicht von einem formnichtigen Vertrag ausgeht. Da der Kläger dies auch selbst nicht behauptet, hat er bereits nicht schlüssig dargelegt, daß eine klärungsfähige Rechtsfrage und damit eine grundsätzliche Bedeutung vorliegen kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416513

BFH/NV 1989, 804

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