Entscheidungsstichwort (Thema)

Duldungsbescheid: Wert eines Grundpfandrechts

 

Leitsatz (NV)

  1. Für die Beurteilung, ob der Verkehrswert des vom Anfechtungsgegner übernommenen Grundstücks unter dem Wert der eingetragenen Grundpfandrechte gelegen hat, ist nicht der nominelle Buchwert der Grundpfandrechte maßgeblich, sondern die Höhe der durch die Grundpfandrechte (noch) gesicherten Forderungen.
  2. Für das FG besteht keine Verpflichtung nach § 76 Abs. 2 FGO, auf die Substantiierung eines Sachvortrages gesondert hinzuweisen, wenn die Beteiligten fachkundig vertreten sind und die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen für den Ausgang des Klageverfahrens offenkundig ist.
 

Normenkette

AnfG §§ 1, 7 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 76 Abs. 1-2

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde mit dem angefochtenen Duldungsbescheid vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ―FA―) auf Duldung der Zwangsvollstreckung in einen ihm von den Eltern übertragenen Grundstücksanteil für deren Abgabenrückstände in Anspruch genommen. Der Kläger bestreitet die Unentgeltlichkeit der Grundstücksübertragung, weil dieses mit einem lebenslangen Nießbrauch der Eltern und weiteren Grundpfandrechten belastet und überdies durch die Haftung für öffentlich-rechtliche Abgaben, Steuern und Versicherungen in erheblichem Umfang auch er selbst belastet sei. Das FA vertrat dagegen die Auffassung, dass aus der Höhe des eingetragenen Grundpfandrechts nicht auf den tatsächlichen Wert der Belastung und den Wert des übertragenen Grundstücksanteils geschlossen werden könne, weil die kreditgebenden Institute ein Grundstück im Allgemeinen allenfalls bis zu 75 v.H. beliehen und die tatsächliche Valuta der Kredite geringer als das eingetragene Grundpfandrecht sein könne. Zudem komme es weniger hierauf an, als darauf, dass das Vermögen der Vollstreckungsschuldner durch die Verlagerung dem Zugriff der Gläubiger entzogen worden sei. Einspruch und Klage gegen den Duldungsbescheid blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

II. 1. Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―), nämlich mangelnde Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) und Verletzung der Hinweispflicht durch das Gericht (§ 76 Abs. 2 FGO), jedenfalls nicht vorliegen. Denn nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Finanzgerichts ―FG― (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2002 VII B 91/02, BFH/NV 2003, 192, 193, m.w.N.) kam es auf die unter Beweis gestellte Tatsache, dass der Verkehrswert des übernommenen Grundstücksanteils unter dem Wert der Grundpfandrechte lag, schon deshalb nicht an, weil der Kläger vor dem FG nicht dargelegt hat, ob und in welcher Höhe das auf dem Grundstück lastende Grundpfandrecht überhaupt noch valutiert gewesen ist. Maßgeblich ist jedoch nicht der nominelle Buchwert der Grundpfandrechte, sondern in welcher Höhe sie noch Forderungen gesichert haben (siehe Huber, Anfechtungsgesetz, 9. Aufl., § 1 Rz. 39). Für das FG bestand mithin keine Veranlassung, ein Sachverständigengutachten zur Höhe des Verkehrswerts des übertragenen Grundstücksanteils einzuholen.

2. Unbeschadet der Mängel in der Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; vgl. dazu den Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204, 205) geht die Rüge fehl, das FG habe seine Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO dadurch verletzt, dass es den Kläger nicht darauf hingewiesen habe, dass es den Vortrag zum Verkehrswert des Grundstücks und zur Valutierung des Grundpfandrechts für unsubstantiiert und die Frage, dass die Eltern des Klägers zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung bereits erkannt hätten, dass aufgrund der durchgeführten Außenprüfung mit erheblichen Steuernachforderungen zu rechnen sei, für entscheidungserheblich hielt. Das FG ist nach § 76 Abs. 2 FGO nicht verpflichtet, die Beteiligten auf die Substantiierung ihres Sachvortrages gesondert hinzuweisen, wenn die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen für den Ausgang des Klageverfahrens offenkundig ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger steuerlich beraten und im Prozess entsprechend fachkundig vertreten war (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1991 XI R 13/90, BFH/NV 1992, 609; Senatsbeschluss vom 17. April 1997 VII B 200/96, BFH/NV 1997, 693). Dem fachkundig vertretenen Kläger musste im Streitfall die Bedeutung der tatsächlichen Höhe der Valutierung des Grundpfandrechts schon deshalb bekannt sein, weil er selbst den Einwand in das Verfahren eingebracht hatte, das Grundstück sei wertausschöpfend durch das Grundpfandrecht belastet. Im Übrigen hat es der Kläger in der Beschwerde versäumt darzulegen, was er zur Höhe der tatsächlichen Belastung des Grundstücks bei entsprechendem Hinweis und dazu, dass die übertragenden Eltern bei Hingabe des Grundstücks die anlässlich der bereits durchgeführten Außenprüfung auf sie zukommenden Steuernachforderungen nicht hätten absehen können, noch vorgetragen hätte.

Soweit der Kläger vorträgt, das FG hätte auch prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 des Anfechtungsgesetzes 1879 ―nämlich eine Bereicherung des Klägers― noch vorgelegen hat, betreffen die Einwendungen die Rechtsanwendung durch das Gericht. Damit kann ein Verfahrensverstoß nicht begründet werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 968323

BFH/NV 2003, 1287

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