Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung; Rechtsfortbildung; Rechtseinheitlichkeit

 

Leitsatz (NV)

  1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage genügt es auch für § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F. nicht, lediglich eine Klärungsbedürftigkeit zu behaupten. Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die in dem angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage unter Auseinandersetzung mit der ggf. vorhandenen Rechtsprechung und dem Schrifttum sowie auf die über den Streitfall hinausgehende Bedeutung der zu klärenden Rechtsfrage für die Allgemeinheit eingehen.
  2. Die gebotene Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wird nicht hinreichend dargetan, wenn weder eine Divergenz behauptet, noch vorgetragen wird, die angefochtene Entscheidung des FG sei fehlerhaft und dieser Fehler in der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts sei zumindest von einigem Gewicht und deshalb geeignet, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Danach müssen die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. Insoweit hat sich durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) nichts geändert. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO reicht nicht die bloße Behauptung aus, die Streitsache sei klärungsbedürftig und habe daher grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die im Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51).

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch seinen Prozessvertreter vortragen lässt, dass es seiner Meinung nach sehr wohl von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob jemand gleichzeitig Vermieter von Baumaschinen sei und als bauausführender Unternehmer auch unmittelbar Hoch- und Tiefbauten errichten könne, fehlt es an einer schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer bestimmten Rechtsfrage. Der Kläger hat sich insoweit in keiner Weise mit der Rechtsprechung und dem Schrifttum auseinander gesetzt.

Mit dieser Rechtsbehauptung wird ebenso wenig die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung oder einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dargetan (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. und 2. Alternative FGO).

Insbesondere hat der Kläger weder eine Divergenz behauptet noch hat er eindeutig erkennen lassen, die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts sei fehlerhaft und dieser Fehler in der Auslegung oder Anwendung des materiellen Rechts sei von einigem Gewicht und geeignet, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596, und in BFH/NV 2002, 51).

Soweit der Kläger schließlich erstmals vorträgt, das Finanzamt (FA) habe seinerzeit eine Betriebsstätte in X verneint und bereits von ihm abgeführte Umsatzsteuer an das FA Y als mutmaßlichen Betriebsstätten-FA weitergeleitet, handelt es sich um neues, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliches Vorbringen. Der Kläger hat insoweit auch keine zulässige und begründete Verfahrensrüge erhoben.

Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begündung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 728751

BFH/NV 2002, 804

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