Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH für eine NZB

 

Leitsatz (NV)

Prozeßkostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde kann mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht gewährt werden, wenn Gründe für die Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil des FG nicht vorliegen.

 

Normenkette

ZPO § 114 S. 1; FGO §§ 142, 115 Abs. 2

 

Tatbestand

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) für ihr Verfahren vor dem Bundesfinanzhof wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG). Ihre Nichtzulassungsbeschwerde stützt die Klägerin auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) und auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

 

Entscheidungsgründe

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist unbegründet.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung).

Gründe für die Zulassung der Revision gegen das angegriffene Urteil des FG liegen nicht vor. Dies hat der Senat in dem Beschluß V B 142/95 vom heutigen Tage, durch den er die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, begründet. Er nimmt wegen der Einzelheiten darauf Bezug.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 1 Buchst. c des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).

 

Fundstellen

Haufe-Index 171092

BFH/NV 1999, 955

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