Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anerkennung von angeblich indirekten Mietzahlungen an den Ehegatten

 

Leitsatz (NV)

Vereinbarungen zwischen Ehegatten sind steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn sie eindeutig und ernstlich vereinbart sind und entsprechend dieser Vereinbarung auch durchgeführt werden. Das ist nicht der Fall, wenn auf einem "Familienkonto" statt der vereinbarten Mietzahlungen andere Einnahmen des Mieter-Ehegatten eingehen, die der Höhe nach annähernd dem geschuldeten Mietzins entsprechen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Urteil vom 11.09.2002; Aktenzeichen 12 K 1196/01)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Voraussetzungen für den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt. Zur Darlegung der Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds ist auch nach der Neufassung der Vorschriften über die Revisionszulassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze mindestens erforderlich, dass das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen sein soll, und der Rechtssatz, den sie falsch ausgelegt oder angewandt haben soll, bezeichnet werden (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2002 IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563). Die Kläger haben es jedoch versäumt, derartige divergierende Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil und den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. November 1995  2 BvR 802/90 (BStBl II 1996, 34) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Mai 1996 IX R 69/94 (BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196) und vom 28. Juni 2002 IX R 68/99 (BFHE 199, 380, BStBl II 2002, 699) zu bezeichnen. Dazu hätten sie abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und den von ihnen genannten Entscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen müssen, so dass die behauptete Divergenz erkennbar gewesen wäre (vgl. aus der neueren Rechtsprechung den BFH-Beschluss vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974).

Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung, die sich allenfalls im Stil einer Revisionsbegründung mit dem angefochtenen Urteil auseinander setzt, in keiner Weise (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2003 IV B 206/01, BFH/NV 2003, 1394). Der Beschluss des BVerfG in BStBl II 1996, 34 hat ausdrücklich die ständige Rechtsprechung des BFH bestätigt, dass Vereinbarungen zwischen Ehegatten nur anzuerkennen sind, wenn sie eindeutig und ernstlich vereinbart sind und entsprechend dieser Vereinbarung auch durchgeführt werden. Von dieser Rechtsprechung geht auch das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) aus. Es setzt sich insbesondere mit dem BFH-Urteil in BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196 auseinander, wonach sogar unregelmäßige Mietzahlungen nicht schädlich sein müssen. Das trifft auch für das BFH-Urteil in BFHE 199, 380, BStBl II 2002, 699 zu. Dort ging es darum, ob der strittige Mietvertrag hinsichtlich der Betriebskosten dem zwischen Fremden Üblichen entsprach. Dagegen stellt das angefochtene Urteil allein darauf ab, dass die Klägerin den insgesamt geschuldeten Mietzins tatsächlich nicht gezahlt hatte. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerde gerade nicht auseinander. Sie genügt damit nicht dem Formerfordernis, den Zulassungsgrund genau darzulegen.

Soweit die Kläger behaupten, die Mietzahlungen seien im Ergebnis auf das Konto bei der X-Bank erbracht worden, gestehen sie aber selbst ein, dass die Klägerin nicht den geschuldeten Mietzins auf das Mietkonto eingezahlt hatte, sondern nur ihre Einnahmen aus ihrer Praxis dort eingingen. Fremde hätten sich auf diese Handhabung nicht eingelassen, selbst wenn die Einnahmen in etwa der Höhe des geschuldeten Mietzinses entsprachen. Im Übrigen trifft die Behauptung der Kläger nicht zu, das FG habe eine indirekte Zahlung der Miete angenommen. Die Ausführungen des FG auf S. 9 des Urteils zur indirekten Zahlung der "Miete" dienten lediglich der Charakterisierung des sog. Mietkontos als "Familienkonto", das dem notwendigen Fremdvergleich gerade nicht standhält.

Unter diesen Umständen haben die Kläger auch den behaupteten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht dargelegt.

Von weiteren Ausführungen, insbesondere der Darstellung des Tatbestands, sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1244332

BFH/NV 2004, 1645

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