Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretung ,,nach Vorschrift des Gesetzes" (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO)

 

Leitsatz (NV)

Ein Beteiligter ist auch dann ,,nach Vorschrift des Gesetzes" vertreten, wenn ein Bevollmächtigter für ihn auftritt, der lediglich keine schriftliche Vollmacht vorlegt.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

. . .

Die Tatsache, daß der Revisionskläger zu 2 im finanzgerichtlichen Verfahren keine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat (§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO) und das FG über die namens der Klägerin erhobene Klage entschieden hat, stellt keinen Mangel i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO dar.

Ein Beteiligter ist zwar auch dann nicht nach der Vorschrift des Gesetzes vertreten, wenn ein Dritter ohne Bevollmächtigung für ihn den Prozeß führt und für ihn auftritt (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 116 FGO Rdnr. 16; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 119 Rdnr. 17). Ohne Bevollmächtigung in diesem Sinne handelt aber nicht der zur Prozeßführung Bevollmächtigte, der es lediglich versäumt, die schriftliche Vollmacht gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO vorzulegen. Im Streitfall war der Revisionskläger zu 2 zur Führung des Prozesses als Vertreter der Klägerin grundsätzlich berechtigt. Das tragen die Klägerin und der Revisionskläger zu 2 übereinstimmend vor; das ergibt sich auch aus der Vorlage der Vollmacht für das Revisionsverfahren.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422783

BFH/NV 1991, 254

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