Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Gericht

 

Leitsatz (NV)

Ein beim BFH gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn zuvor bereits das FA die Vollziehung des angefochtenen Bescheides ausgesetzt hat und vom Antragsteller nicht vorgetragen wird, daß das FA hinter seinem Begehren zurückgeblieben sei.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) gegen den im Anschluß an eine Außenprüfung ergangenen Einkommensteueränderungsbescheid 1979 hatte keinen Erfolg gehabt.

Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) setzte jedoch auf ein Schreiben des Antragstellers vom 20. Januar 1986, in dem dieser ankündigte, er werde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erheben, am 27. Januar 1986 die Vollziehung des genannten Einkommensteuerbescheides aus.

Gleichwohl hat der Antragsteller in seiner Rechtsmittelschrift vom 17. Februar 1986 (betreffend die Nichtzulassung der Revision in Sachen Einkommensteuer 1979) auch - noch einmal - die Aussetzung der Vollziehung beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag des Antragstellers ist nicht zulässig, da für ihn kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist zwar spätestens mit dem Ergehen des Beschlusses des FG, daß dieses der Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers nicht abhelfe, für die Entscheidung nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) - als Gericht der Hauptsache - zuständig geworden (vgl. hierzu den BFH-Beschluß vom 6. August 1970 IV B 13/69, BFHE 100, 17, BStBl II 1970, 786).

Doch bestand für eine Anrufung des Gerichts kein Bedürfnis mehr, nachdem zuvor bereits das FA die Vollziehung des angefochtenen Bescheides ausgesetzt hatte (siehe dazu näher Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 69 FGO Tz. 4 a und 4 b, mit weiteren Hinweisen). Auch hat weder der Antragsteller vorgetragen, daß das FA hinter seinem Begehren zurückgeblieben sei, noch sind für den Senat Umstände ersichtlich, die einen derartigen Schluß zuließen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423381

BFH/NV 1986, 684

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