Entscheidungsstichwort (Thema)

FG entscheidet über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Vertreters im Vorverfahren

 

Leitsatz (NV)

Über die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Vertretung im Vorverfahren entscheidet auch nach Erledigung der Hauptsache im Revisionsverfahren das Finanzgericht (ständige Rechtsprechung).

 

Normenkette

FGO § 139 Abs. 3

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 11.11.2004; Aktenzeichen 5 K 445/00)

 

Gründe

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) dem Antrag des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) durch Änderung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides 2000 stattgegeben hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Darüber, ob auch, wie vom Kläger beantragt, die Kosten für die Zuziehung des klägerischen Prozessvertreters im Vorverfahren erstattungsfähig sind (vgl. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), hat nicht der Senat, sondern das Finanzgericht zu befinden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505; Beschluss vom 16. November 2005 VII R 2/05, BFH/NV 2006, 353).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1528707

BFH/NV 2006, 1503

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