Entscheidungsstichwort (Thema)

Heilung eines Vertretungsmangels durch nachträgliche Genehmigung

 

Leitsatz (NV)

Der zur Unzulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels (Revision) führende Mangel in der Vertretung kann nur durch die noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erklärte Genehmigung eines postulationsfähigen Vertreters geheilt werden (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 3. Juni 1993 VII R 5/93, BFH/NV 1994, 333, m. w. N.).

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 115

 

Gründe

Die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) persönlich am letzten Tag der Rechtsmittelfrist (28. Februar 1995) eingelegte Revision ist unzulässig.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich -- wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht -- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --). Dies gilt auch für das Einlegen der Revision (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es, wie im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung -- im Streitfall das Einlegen der Revision -- unwirksam.

2. Der Mangel der ordnungsgemäßen Vertretung ist auch nicht durch die am 29. März 1995 beim BFH eingegangene Revisionsbegründung der -- ausweislich der vorgelegten Prozeßvollmacht am 24. März 1995 bestellten -- Prozeßbevollmächtigten des Klägers nachträglich beseitigt worden. Im Streitfall kann offen bleiben, ob hierin die nachträgliche anwaltliche Genehmigung des vom Kläger persönlich eingelegten Rechtsmittels zu sehen ist; denn diese hätte nur innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgen können (vgl. z. B. BFH- Beschluß vom 3. Juni 1993 VII R 5/93, BFH/NV 1994, 333, m. w. N.). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist sind weder vom Kläger vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424391

BFH/NV 1995, 918

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