Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zulassung einer Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (NV)

Die Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung muß im Ablehnungsbeschluß des FG ausdrücklich zugesprochen werden.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Mit Beschluß vom 27. August 1984 wies das Finanzgericht (FG) einen Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1981 nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab und legte diesem die Kosten des Verfahrens auf. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es: ,,Dieser Beschluß ist unanfechtbar Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs . . .)."

In seiner Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, vertritt der Antragsteller die Auffassung, das FG habe die Beschwerde stillschweigend zugelassen, weil es, wie sich aus der Zitierung von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ergebe, die Anfechtbarkeit seiner Entscheidung nur im Kostenpunkt habe beschränken wollen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach Art. 1 Nr. 3 Satz 1 BFHEntlG steht den Beteiligten gegen einen Beschluß des FG nach § 69 Abs. 3 und 4 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie im Beschluß zugelassen worden ist. Dabei gilt § 115 Abs. 2 FGO entsprechend (Art. 1 Nr. 3 Satz 2 BFHEntlG). Dies ist im Streitfall nicht geschehen: Denn aus Gründen der Rechtsklarheit muß die Zulassung der Beschwerde ausdrücklich erfolgen, und zwar möglichst in der Beschlußformel oder zumindest in den Gründen, ausnahmsweise auch in der Rechtsmittelbelehrung (hierzu Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. April 1967 VI R 321/66, BFHE 88, 361, BStBl III 1967, 396).

Für den insofern völlig gleichgelagerten Fall der Zulassung der Revision entspricht dies der ständigen BFH-Rechtsprechung (vgl. Beschluß vom 24. September 1971 VI R 24/71, BFHE 103, 305, BStBl II 1971, 811 m.w.N., und das Urteil vom 14. Februar 1964 III 194/63 U, BFHE 79, 5, 9, BStBl III 1964, 235, 237) und der einhelligen Meinung im Schrifttum (siehe z.B. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 FGO Anm. 62 bis 64; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 115 FGO Tz. 72; Ziemer/Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 38; Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 9852 und Tz. 4491/11 zur Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluß des FG im Aussetzungsverfahren).

Es kann daher offenbleiben, ob das FG die Beschwerde im Streitfall ausdrücklich nicht zugelassen oder ob es sich zur Frage der Zulassung der Beschwerde nicht geäußert hat. Denn in keinem der beiden Fälle hat es entgegen der Meinung des Antragstellers die Beschwerde zugelassen (siehe BFHE 79, 5, 9, BStBl III 1964, 235, 237; Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., Anm. 64; Tipke/Kruse, a.a.O., Ziemer/Haarmann/Lohse/ Beermann, a.a.O., Tz. 9852).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422872

BFH/NV 1985, 96

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge