Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Anforderungen an den Nachweis der Zahlung von Steuern im Ausland

 

Leitsatz (NV)

1. Der Nachweis einer Steuerfestsetzung im Ausland kann nicht gefordert werden, wenn eine solche nicht durchgeführt wurde.

2. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, dem FA (FG) darzulegen, in welcher Weise Steuern im Ausland erhoben wurden, deren Anrechnung im Inland begehrt wird.

3. Der Steuerpflichtige muß die Zahlung der Steuern nachweisen.

 

Normenkette

EStG § 34c Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3

 

Tatbestand

Der unbeschränkt steuerpflichtige Kläger war im Streitjahr im Inland für eine libysche Luftverkehrsgesellschaft nichtselbständig tätig. Er gibt an, von seinem Gehalt sei eine libysche Steuer einbehalten und abgeführt worden, deren Anrechnung bzw. Abzug er begehre. Das Finanzamt (FA) lehnte dies ab. Die Klage blieb ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.

1. Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger)

Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Der Anspruch besteht in seinem Kern darin, daß jedem Beteiligten Gelegenheit gegeben werden muß, sich zu dem Sachverhalt, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll, vor Erlaß derselben zu äußern, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO, Rdnr. 22b m.w.N.). Diese Gelegenheit hatten die Kläger. Das FG hatte nämlich mündliche Verhandlung auf den 8. März 1993 anberaumt. Zu diesem Termin war die ehemalige Prozeßbevollmächtigte der Kläger geladen. Sie entsandte den heutigen Prozeßbevollmächtigten der Kläger als Unterbevollmächtigten. Dieser nahm den Termin auch wahr. Nach dem über die mündliche Verhandlung angefertigten Protokoll erhielt der Unterbevollmächtigte das Wort. Die Streitsache wurde mit den Anwesenden erörtert.

Die Kläger können auch nicht mit Erfolg geltend machen, von der Entscheidung des FG überrascht worden zu sein. Der Berichterstatter des FG hatte die Prozeßbevollmächtigte der Kläger durch Verfügung vom 3. Juni 1992 und vom 10. Februar 1993 aufgefordert, die Festsetzung und Zahlung der libyschen Steuern durch Vorlage deutschsprachiger Urkunden zu belegen. Daraus konnten die Kläger entnehmen, daß zumindest nach Auffassung des Berichterstatters die mit Schriftsatz vom 5. Mai 1992 vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung als Nachweis nicht ausreichte. Bei dieser Sachlage war es die Aufgabe der Kläger, spätestens in der mündlichen Verhandlung darzulegen, ob z.B. eine Steuerfestsetzung überhaupt stattgefunden und wie sich die Zahlung vollzogen hatte. Statt dessen ließen die Kläger noch mit Schriftsatz vom 5. März 1993 vortragen, die Festsetzung und Zahlung libyscher Steuern nicht belegen zu können. Angesichts dieser Erklärung hatte das FG keine Veranlassung, die Kläger in der mündlichen Verhandlung zum Ablauf der Besteuerung in Libyen zu befragen.

2. Divergenz

Das FG ist nicht von dem Urteil des Senats vom 5. Februar 1992 I R 9/90 (BFHE 167, 109, BStBl II 1992, 607) abgewichen.

Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) setzt voraus, daß das FG in einer Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertreten hat als das Revisionsgericht in der Entscheidung, zu der die Divergenz bestehen soll (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211). In der Beschwerdebegründung muß der Rechtssatz, bezüglich dessen abweichende Auffassungen vertreten wurden, zumindest sinngemäß wiedergegeben werden. Daran fehlt es im Streitfall. Der erkennende Senat hat in BFHE 167, 109, BStBl II 1992, 607 lediglich entschieden, daß der Nachweis einer Steuerfestsetzung dann nicht gefordert werden kann, wenn eine solche gar nicht durchgeführt wurde. Im Streitfall bestand jedoch für das FG Unklarheit darüber, ob der Kläger in Libyen veranlagt worden war. Bei dieser Sachlage war es die Sache der Kläger, dem FG darzulegen, in welcher Weise die Steuern, deren Anrechnung sie begehrten, in Libyen erhoben wurden. Unabhängig von der Festsetzung der libyschen Steuern mußten die Kläger auch deren Zahlung nachweisen. Dazu war zumindest die eindeutige Erklärung des Arbeitgebers des Klägers erforderlich, daß die vom Arbeitslohn einbehaltene Jehad-Steuer an die zuständige Behörde abgeführt worden war. Das FG konnte auch eine bestätigende Erklärung der zuständigen Finanzbehörde anfordern, aus der sich deren Kenntnis von der behaupteten Abführung ergab. Da von den Klägern letztlich keinerlei Zahlungsnachweis vorgelegt wurde, kommt eine entscheidungserhebliche Abweichung von BFHE 167, 109, BStBl II 1992, 607 nicht in Betracht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419424

BFH/NV 1994, 175

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