Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf PKH

 

Leitsatz (NV)

Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine FG-Entscheidung, wenn das FG die Revision nicht zugelassen hat.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114

 

Tatbestand

Durch Bescheid vom 24. April 1984 setzte das beklagte Finanzamt (FA) für einen Erwerbsvorgang vom 6. Mai 1978 Grunderwerbsteuer gegen die Antragstellerin fest. Die von der Antragstellerin begehrte Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a des damals geltenden Hessischen Grunderwerbsteuergesetzes wurde wegen Nichtbebauung des erworbenen Grundstücks versagt. Die gegen den Steuerbescheid erhobene Klage wurde durch Urteil vom 16. Dezember 1987 vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 13. Mai 1988 beantragte die Klägerin den Erlaß oder eine Stundung der Grunderwerbsteuer. Das FA lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 8. Juni 1988 ab. Die Beschwerde hiergegen wies die Oberfinanzdirektion (OFD) am 8. Februar 1990 zurück. Die Beschwerdeentscheidung wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 9. März 1990 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 10. April 1990 erhob die Klägerin Klage. Dieser Schriftsatz ging bei Gericht am 20. April 1990 ein. Das Gericht wies die Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 1990 auf die Versäumung der Klagefrist hin. Mit am 16. Juli 1990 dem Nachtbriefkasten des Gerichts entnommenen Schriftsatz vom 15. Juli 1990 beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Zur Begründung ihres Antrags trug sie vor, sie sei erst durch das Schreiben des Gerichts auf die Fristversäumung aufmerksam geworden. Ihre Klage vom 10. April 1990 habe noch am gleichen Tag in den Briefkasten des Gerichts eingeworfen werden sollen. Warum dies nicht geschehen sei, sei ihr nicht erklärlich. Die Klägerin vertrat die Ansicht, sie sei erlaßbedürftig, da sie in absehbarer Zeit den noch zu zahlenden Steuerbetrag auf Grund ihrer ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen könne. Sie sei unverschuldet arbeitslos und bekomme seit einigen Jahren Arbeitslosenhilfe, wobei ihr nur der pfändungsfreie Betrag zur Verfügung stehe.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da die Klägerin die Klagefrist versäumt habe. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sei nicht zu gewähren. Unabhängig davon, hätte die Klage auch sachlich keinen Erfolg haben können. Die Entscheidung des FG enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision.

Innerhalb der Rechtsmittelfrist hat die nichtpostulationsfähige Antragstellerin ein Schreiben mit folgendem Wortlaut beim FG eingereicht:

,,Entwurf einer Revision im Rahmen von PKH mit Beiordnung gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts . . . vom . . . , zugestellt unter dem . . . , Az.: . . . (Name und Adresse der Antragstellerin, Angabe des FA).

Gegen das zit. Urteil vom . . . lege ich hiermit aus Gründen der Fristwahrung vorgenanntes Rechtsmittel ein.

Die Begründung folgt, unter Aufrechterhaltung meines bisherigen Vorbringens."

 

Entscheidungsgründe

1. Zugunsten der Antragstellerin geht der Senat davon aus, daß sie mit ihrem Schreiben zunächst Prozeßkostenhilfe (PKH) für ein beim Bundesfinanzhof (BFH) durchzuführendes Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung des FG begehrt. Dieser Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin braucht für den Antrag auf Bewilligung der PKH nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten zu sein. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) steht dem nicht entgegen.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).

Da das FG die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen hat, kommen als Rechtsmittel nur die zulassungsfreie Verfahrensrevision nach § 116 Abs. 1 FGO und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 115 Abs. 3 FGO i. V. m. Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG in Betracht. Eine Revision hätte keine Aussicht auf Erfolg, da das Vorliegen der Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision nach § 116 FGO nicht ersichtlich ist. Das von der Antragstellerin angestrebte Ziel wäre auch mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu erreichen. Nach der gebotenen summarischen Prüfung hätte diese ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg, da kein Zulassungsgrund i. S. des § 115 Abs. 2 FGO erkennbar ist. Es ist weder ersichtlich, daß das Urteil des FG von einer Entscheidung des BFH abweicht, noch daß es auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 FGO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die für die Entscheidung des FG maßgeblichen Gründe sind eindeutig einzelfallbezogen. Schon deswegen war der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417878

BFH/NV 1992, 330

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