Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiladung gem. § 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977

 

Leitsatz (NV)

1. Für eine Beiladung gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 ist erforderlich,

a) daß ein Steuerbescheid möglicherweise wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts aufzuheben oder zu ändern ist,

b) daß hieraus sich steuerliche Folgerungen für einen Dritten durch Erlaß oder Änderung eines Steuerbescheides ziehen lassen und

c) daß das FA die Beiladung veranlaßt oder beantragt hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 151, 506, BStBl II 1988, 344, unter 1 c).

2. In dem Rechtsstreit eines Leistenden, dessen Unternehmereigenschaft in Frage steht, ist der Leistungsempfänger beizuladen, der gesondert ausgewiesene Steuer für die an sein Unternehmen ausgeführten Leistungen als Vorsteuerbeträge abgezogen hat (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 156, 389, BStBl II 1989, 539).

3. Im Verfahren über die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Beiladung ist gemäß §§ 132, 155 FGO i. V. m. § 575 ZPO eine Zurückverweisung zulässig (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 131, 12, BStBl II 1980, 657).

 

Normenkette

AO 1977 § 174 Abs. 5 S. 2; FGO §§ 132, 155; ZPO § 575

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Fundstellen

Haufe-Index 417190

BFH/NV 1992, 787

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