Entscheidungsstichwort (Thema)

Schlüssige Darlegung der Gründe für eine zulassungsfreie Revision

 

Leitsatz (NV)

1. Die Verletzung der Sachverhaltsaufklärungspflicht und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Mündlichkeit sind keine Verfahrensmängel im Sinne von § 116 Abs. 1 FGO.

2. Die Aufzählung der Verfahrensmängel in § 116 Abs. 1 FGO ist abschließend.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte mit seiner Klage gegen den Umsatzsteueränderungsbescheid 1979 teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) teilte die Ansicht des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -), daß der Kläger in zwei getrennten Rechtsgeschäften ,,einen halben Anteil seines Einzelhandelsgeschäfts" zunächst an Herrn A, dann an Herrn B für jeweils 22 600 DM einschließlich offen ausgewiesener Umsatzsteuer veräußert habe. Es verminderte die festgesetzte Umsatzsteuer, weil die vom Kläger - einem Kleinunternehmer - zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1967/1973) nicht zur Bemessungsgrundlage i. S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1967/1973 gehöre. Das Urteil des FG enthielt keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision.

Mit der Revision begehrt der Kläger die Aufhebung der Vorentscheidung und weitere Herabsetzung der Umsatzsteuer. Zur Begründung macht er geltend, er habe im finanzgerichtlichen Verfahren für seine Behauptung, nur einen Geschäftsanteil an Herrn A und nicht zwei Geschäftsanteile veräußert zu haben, Beweis durch Vernehmung der Herren A, B und C als Zeugen angetreten. Das FG habe ohne Beweisaufnahme aufgrund der Akten des FA entschieden. Darin liege eine Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit. Selbst wenn das FG in der Ladung darauf hingewiesen habe, daß auch bei Ausbleiben eines Beteiligten - im Streitfall des Klägers und seines Prozeßbevollmächtigten - verhandelt und entschieden werden könne, hätte lediglich ein Beweisbeschluß erlassen werden dürfen. Die Verletzung des Prinzips der mündlichen Verhandlung sei ein wesentlicher Verfahrensmangel i. S. von § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Das FA hat sich nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig. Sie ist durch Beschluß zu verwerfen (§§ 124, 126 Abs. 1 FGO).

Gegen das Urteil des FG steht den Beteiligten die Revision zu, wenn das FG oder der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat (§ 115 Abs. 1 FGO i. V. m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -). Die Revision ist weder vom FG noch vom BFH zugelassen worden.

Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht, wenn einer der in § 116 Abs. 1 FGO bezeichneten Verfahrensmängel gerügt wird. Eine zulassungsfreie Verfahrensrevision ist jedoch nur statthaft, wenn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ein Mangel i. S. des § 116 Abs. 1 FGO schlüssig gerügt wird (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO; BFH-Beschluß vom 21. April 1986 IV R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568; Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 116 FGO Tz. 9, 23; Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 116 Rz. 3 m. w. N.). Dies braucht nicht zwingend ausdrücklich zu geschehen (BFH-Urteil vom 10. August 1988 III R 220/84, BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948 m. w. N.). Die Revisionsbegründung muß jedoch die Rüge eines in § 116 Abs. 1 FGO bezeichneten Verfahrensmangels hinreichend deutlich erkennen lassen.

Diesen Anforderungen entspricht die Revisionsbegründung des Klägers nicht, denn er hat keine Tatsachen bezeichnet (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO), die - ihre Richtigkeit unterstellt - einen Verfahrensmangel i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO ergeben.

Der Kläger hat in der Revisionsbegründung gerügt, daß das FG einen von ihm angetretenen Zeugenbeweis nicht erhoben habe. Ob darin außer einer - vom Kläger nicht ausdrücklich gerügten - Verletzung der Sachverhaltsaufklärungspflicht (§ 76 FGO) auch ein - vom Kläger gerügter - Verstoß gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung (§ 90 Abs. 1 FGO) liegt, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, rechtfertigen die genannten Verfahrensverstöße keine zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO. Die Verletzung der Sachverhaltsaufklärungspflicht und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Mündlichkeit sind keine in § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 FGO aufgezählte Verfahrensmängel (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Februar 1988 VII R 96 /87, BFH / NV 1988, 650; vom 17. Februar 1988 VII R 114/87, BFH / NV 1988, 716 zur Verletzung der Sachaufklärungspflicht). Ein Fall, in dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung zugleich dazu führt, daß der Beteiligte nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten ist (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO), z. B. bei irrtümlicher Annahme der Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679; vom 18. Dezember 1987 X R 42/87, BFH /NV 1988, 452), liegt nicht vor.

Die Aufzählung der Verfahrensmängel in § 116 Abs. 1 FGO ist abschließend (BFH-Beschluß vom 8. August 1986 VIII R 13 /86, BFH / NV 1987, 102). Sie kann nicht um weitere Verfahrensmängel, z. B. durch Verletzung der Sachverhaltsaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen, erweitert werden (vgl. BFH-Beschluß vom 25. Februar 1988 VI R 106/87, BFH / NV 1988, 510).

 

Fundstellen

Haufe-Index 416497

BFH/NV 1990, 301

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