Entscheidungsstichwort (Thema)

Unentgeltlich hinzuerworbene Aktien an einer Zuckerrübenfabrik als notwendiges Betriebsvermögen eines Landwirts

 

Leitsatz (NV)

Aktien an einer Zuckerrübenfabrik werden auch dann notwendiges Betriebsvermögen eines Landwirts, wenn dieser die Landwirtschaft bereits seit langem betreibt und er die Aktien erst später unentgeltlich hinzuerwirbt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob die Beschwerde den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO genügt.

Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob ursprünglich im Privatvermögen gehaltene Aktien an einer Zuckerrübenfabrik nach einer Schenkung an einen Landwirt weiterhin Privatvermögen bleiben, wenn aus dem Aktienbesitz keine Konsequenzen für die Anlieferung von Zuckerrüben gezogen werden, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Auffassung des Finanzgerichts (FG), Aktien an einer Zuckerrübenfabrik gehörten zum notwendigen Betriebsvermögen eines Landwirts, wenn mit ihnen Rübenanlieferungsrechte verbunden sind, entspricht der gefestigten Auffassung in Rechtsprechung (Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 23. Mai 1933 VI A 1858/32, RStBl 1933, 1006; Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 11. Juni 1990 II 6698/87 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 455; vgl. auch Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 17. März 1966 V BLw 42/65, BGHZ 45, 196) und Literatur (z.B. Kleeberg in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 13 B 153; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, 3. Aufl. B 321; Leingärtner/Zaisch, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 2. Aufl., Rdnr. 814; Blümich/Fischer, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 13 Rz. 377; Nieland in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., §§ 4, 5 EStG, Rdnr. 186 Stichwort Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, aa, Land- und Forstwirtschaft). Die Richtigkeit dieser Auffassung zweifeln auch die Kläger nicht an. Ihnen geht es vielmehr darum, ob zur Annahme von notwendigem Betriebsvermögen noch eine betriebliche Maßnahme erforderlich ist, zumal die Aktienübernahme keine Änderungen hinsichtlich des schon bisher betriebenen Rübenanbaus ermöglicht habe. Doch auch dieser Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie ist bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt. Denn die Qualifizierung eines Wirtschaftsgutes als notwendiges Betriebsvermögen setzt nicht voraus, daß dieses Wirtschaftsgut für den Betrieb notwendig, wesentlich oder gar unentbehrlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 1. Dezember 1976 I R 73/74, BFHE 121, 135, BStBl II 1977, 315 und vom 19. Februar 1987 IV R 175/85, BFHE 149, 196, BStBl II 1987, 430). Zu Recht hat das FG in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß zum notwendigen Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter von Anfang an dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind, auch wenn der Steuerpflichtige sie - wie im Streitfall - fälschlicherweise nicht als Betriebsvermögen ausgewiesen habe (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 1974 I R 212/73, BFHE 113, 279, BStBl II 1974, 734). Ebenso wird ein solches Wirtschaftsgut dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn es der Eigentümer zu einem bereits bestehenden Betrieb hinzuerwirbt oder das Wirtschaftsgut bereits besitzt und erst danach den zugehörigen Betrieb entgeltlich oder unentgeltlich hinzuerwirbt (BFH-Urteil vom 26. Mai 1991 VIII R 104/87, BFH/NV 1991, 671). Das hat der BFH (a.a.O.) in einem dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt erkannt. Dort ging es darum, daß die Steuerpflichtige einen verpachteten Gaststättenbetrieb geerbt hatte, mit der Folge, daß auch ihr bislang im Privatvermögen gehaltener Anteil an dem Gaststättengrundstück ohne weiteres notwendiges Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebes wurde. Damit ist zugleich geklärt, daß es in solchen Fällen keiner besonderen betrieblichen Maßnahme bedarf, um die Eigenschaft als Betriebsvermögen herzustellen. Sie wird vorliegend durch die dem Betrieb dienlichen Belieferungsrechte gewährleistet. Daß diese Rechte auch ausgeübt werden, ist nicht zu verlangen.

Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht daraus, daß der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20. April 1989 IV R 95/87 (BFHE 157, 365, BStBl II 1989, 863) entschieden hat, daß die Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebes bei einem Erwerber, der nicht Landwirt ist, kein Betriebsvermögen sind, wenn er den Betrieb unmittelbar nach dem Erwerb verpachtet. Darum geht es im Streitfall nicht; denn der Kläger bewirtschaftete einen landwirtschaftlichen Betrieb, und die unentgeltlich erworbenen Aktien an der Zuckerrübenfabrik waren - wie vom FG festgestellt - erkennbar zum unmittelbaren Einsatz in diesem Betrieb bestimmt (Senatsurteil vom 1. Oktober 1981 IV R 147/79, BFHE 134, 552, BStBl II 1982, 250).

 

Fundstellen

Haufe-Index 64518

BFH/NV 1994, 614

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