Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezeichnung des Leistungsgegenstands in einer Rechnung; Sicherheitsleistung bei Aufhebung / Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (NV)

1. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 setzt der Vorsteuerabzug hinsichtlich der Bezeichnung des Leistungsgegenstandes im Abrechnungspapier voraus, daß Angaben tatsächlicher Art vorhanden sind, welche - ggf. unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel - die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über welche abgerechnet worden ist.

2. Zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Sicherheitsleistung bei finanzgerichtlicher Aufhebung oder Aussetzung der Vollziehung.

3. Eine vom FG unter Anordnung von Sicherheitsleistung ausgesprochene Aussetzung der Vollziehung büßt ihre Wirkung dadurch ein, daß die Bedingung der Sicherheitsleistung nicht erfüllt wird und das FA daraufhin den angefochtenen Bescheid vollzieht. Unter solchen Umständen kann eine Aufhebung der Vollziehung geboten sein.

4. Das im Beschwerdeverfahren verfolgte Begehren, von der Anordnung einer Sicherheitsleistung freigestellt zu werden bzw. zu bleiben, wirkt sich kostenmäßig nicht aus.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2 Sätze 2-3, Abs. 3 Sätze 1, 4; GmbHG § 63; UStG 1980 §§ 14, 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Die Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin (Antin.) führte im Streitzeitraum (1981 bis 1983, Juli 1984) überwiegend als Nachunternehmerin Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten im Industrieanlagenbau aus. Im Jahre 1983 war sie in dieser Weise u. a. für die Firma . . . (KG) auf Baustellen im Ausland tätig. Grundlage der Tätigkeit waren zwischen ihr und der KG abgeschlossene schriftliche ,,Montageverträge", in denen die zu verrichtenden Arbeiten lediglich in allgemeiner Art bezeichnet (z. B. ,,Demontage und Montage von . . . anlagen") und regelmäßig Stundenverrechnungssätze vorgesehen waren; zum Teil sollten die Abrechnungen auf der Basis gegengezeichneter Stundennachweise vorgenommen werden.

Der Antragsgegner, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer (das FA) verneinte aufgrund der Feststellungen einer USt- Sonderprüfung (Bericht vom 31. Januar 1985) das Vorliegen von Werkverträgen und beurteilte die von der Antin. erbrachten Leistungen als illegale Arbeitnehmerüberlassung.

Zur Durchführung der ihr erteilten Aufträge bediente sich die Antin. ihrerseits in größerem Umfang der Leistungen von Subunternehmern. Da nach den Feststellungen der USt-Sonderprüfung die von der Antin. den Subunternehmern übertragenen Arbeiten ebenfalls nur allgemein bezeichnet waren (z. B. Schweiß- und Brennarbeiten für Förderbandkonstruktionen, Verschweißen von Fülleitungen, Schlosserarbeiten), als Preise Stundenverrechnungssätze oder Festpreise vereinbart waren sowie bestimmt war, daß das von den Nachunternehmern gestellte Personal während der gesamten Montage im Namen der Antin. auftreten mußte, stellte sich das FA insoweit auf den Standpunkt, es sei nicht von Werkverträgen, sondern von illegaler Überlassung von Arbeitskräften auszugehen. Aus diesem Grunde lägen zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen nicht vor.

Auf dieser Grundlage erließ das FA am 13. Mai 1985 für 1981 einen auf § 164 AO 1977 gestützten geänderten USt-Bescheid sowie für 1982 und 1983 erstmalige USt- Bescheide. Außerdem setzte das FA mit Bescheid vom 9. Mai 1985 die USt-Vorauszahlung Juli 1984 fest. Gegen die Bescheide legte die Antin. Einsprüche ein, über die noch nicht entschieden ist.

Nach Ablehnung eines Vollziehungsaussetzungsantrages durch das FA (Verfügung vom 30. Juli 1985) beantragte die Antin. beim FG die Vollziehungsaussetzung, und zwar zuletzt hinsichtlich von Teilbeträgen, nachdem das FA ihrem Aussetzungsbegehren teilweise abgeholfen hatte (Verfügung vom 5. September 1985).

Zur Begründung ging die Antin. vor allem auf die Umsatzgeschäfte mit den Leistungsempfängern ein.

Zur Verweigerung des Vorsteuerabzuges machte die Antin. unter Vorlage von Rechnungskopien geltend, es treffe nicht zu, daß die Rechnungen der Subunternehmer die wirklich erbrachten Leistungen nicht erkennen ließen.

Das FG gab dem Aussetzungsbegehren teilweise statt, allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Summe der ausgesetzten Beträge. Zur Begründung führte das FG aus, bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Beurteilung beständen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Zu der Frage, ob die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 UStG 1980 die zutreffende Bezeichnung des Leistungsgegenstandes (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UStG 1980) erfordere, seien mehrere finanzgerichtliche Entscheidungen ergangen, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt seien. Eine Klärung sei bislang durch den BFH nicht erfolgt. Dieser habe vielmehr in seinem Beschluß vom 21. Februar 1985 V B 27/84 (BFHE 143, 171) die Streitfrage, ob die zutreffende Leistungsbeschreibung Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei, offengelassen und die Vorentscheidung im Ergebnis bestätigt, da er, der BFH, Unklarheiten über tatsächliche Grundlagen der Steuerfestsetzung angenommen habe. Der beschließende Senat brauche daher im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zu entscheiden, welcher Rechtsauffassung er sich anschließe. Denn allein der Umstand, daß mehrere Finanzgerichte dasselbe Rechtsproblem unterschiedlich beurteilt hätten, verdeutliche die Unsicherheit und Unentschiedenheit in der rechtlichen Wertung.

Da die Antin., wie das FA unwidersprochen vorgetragen habe, selbst auf die Gefahr des Konkurses im Falle einer Inanspruchnahme wegen der streitigen Steuerbeträge hingewiesen habe und es daher fraglich sei, ob sie die Steuerschuld nach endgültiger - gerichtlicher - Entscheidung alsbald begleichen könne, sei es angezeigt, die Vollziehungsaussetzung von einer Sicherheitsleistung in Höhe der Summe der ausgesetzten Beträge abhängig zu machen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 2. Halbsatz FGO).

Das FG hat die Beschwerde zugelassen.

Mit ihrer Beschwerde macht die Antin. geltend, das FA nehme Vollstreckungsmaßnahmen vor, weil sie, die Antin., eine Sicherheitsleistung nicht erbringen könne. Es sei zwar richtig, daß sie im Klageverfahren vorgetragen habe, bei sofortiger Zahlung der streitigen Steuerbeträge könne die Gefahr des Konkurses auftreten. Diese Gefahr bestehe jedoch lediglich in der Hinsicht, daß im Falle einer sofortigen Inanspruchnahme die liquiden Mittel zur Auszahlung der Löhne fehlten, was eine Arbeitsverweigerung der Monteure zur Folge haben würde. Lediglich aus diesem Grunde sei die Gefahr des Zusammenbruches des Betriebes gegeben. Eine Überschuldung sei selbst beim Bestehen der umstrittenen Zahlungsverpflichtungen nicht vorhanden.

Ihre Beschwerde sei in vollem Umfang begründet, da sich mittlerweile der BFH der Meinung der Finanzgerichte (z. B. zuletzt Beschluß des FG Düsseldorf vom 22. August 1985 XV 313/85 A - U -, EFG 1986, 423) angeschlossen habe, die selbst bei unzutreffender Bezeichnung des Leistungsgegenstandes den Vorsteuerabzug gewährten (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1986 V R 138/78, BFHE 146, 489, BStBl II 1986, 581). Damit stehe gleichzeitig fest, daß die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden USt 1981 bis 1983 rechtswidrig festgesetzt und die Festsetzungen deshalb im vollen Umfang aufzuheben seien. Die Zwangsvollstreckung müsse sofort eingestellt und der bisher gepfändete Betrag in Höhe von . . . DM ausgezahlt werden. - Einen förmlichen, bezifferten Antrag hat die Antin. im Beschwerdeverfahren nicht gestellt.

Mit seiner Beschwerde beantragt das FA, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Aussetzung der Vollziehung abzulehnen. Zur Begründung führte das FA aus, die umsatzsteuerlichen Leistungen der Antin. hätten im wesentlichen darin bestanden, daß die Antin. als Subunternehmerin tätig geworden sei. Sie habe schriftliche Verträge geschlossen, in denen die zu verrichtenden Arbeiten lediglich in allgemein gehaltener Art bezeichnet worden seien. Regelmäßig seien Stundenverrechnungssätze zur Ermittlung des Leistungsentgeltes vereinbart worden. Die Abrechnungen seien in aller Regel auf der Basis gegengezeichneter Stundennachweise durchgeführt worden. Zur Durchführung der ihr erteilten Aufträge habe sie sich ihrerseits in größerem Umfang der Hilfe von Subunternehmern bedient. Die dabei von ihr abgeschlossenen Verträge bezeichneten die zu erbringenden Leistungen ebenfalls nur allgemein. Als Leistungsentgelt seien Stundenverrechnungssätze oder Festpreise vereinbart worden. Das von den Nachunternehmern gestellte Personal habe während der Montagearbeiten im Namen der Antin. auftreten müssen. Im einzelnen werde auf die Feststellungen der USt-Sonderprüfung im Bericht vom 31. Januar 1985 verwiesen. Es, das FA, sei aufgrund dieser Feststellungen zu der Auffassung gelangt, daß in Wirklichkeit illegale Arbeitnehmerüberlassung vorliege. Da somit die Rechnungen die ausgeführten Leistungen ihrer tatsächlichen Art nach falsch bezeichneten, müsse der Vorsteuerabzug versagt bleiben.

Die Antin. behaupte zwar im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, sie habe Werkverträge abgeschlossen und durchgeführt. Sie habe aber keinerlei Beweismittel für ihren Vortrag vorgelegt.

Die angefochtene Entscheidung sei mithin nicht gerechtfertigt. Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG 1980 sei nicht zu gewähren. Denn die nach § 14 UStG 1980 notwendige zutreffende Bezeichnung der ausgeführten Leistungen liege nicht vor. Nach den Feststellungen der USt-Sonderprüfung stehe fest, daß die Leistungen in den Rechnungen unzutreffend ausgewiesen seien. Tatsächlich handle es sich um illegale Arbeitnehmerüberlassung.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde der Antin. ist nur teilweise begründet; insoweit war unter Anordnung einer Sicherheitsleistung die Vollziehung der angefochtenen Bescheide aufzuheben. Im übrigen, d. h. soweit die Antin. hinsichtlich der noch wirksamen Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Anordnung einer Sicherheitsleistung begehrt, ist die Beschwerde unbegründet und war zurückzuweisen.

Die Beschwerde des FA ist unbegründet; sie ist zurückzuweisen.

1. Die Antin. hat im Beschwerdeverfahren keinen förmlichen bezifferten Antrag gestellt. Sie hat es ferner unterlassen, sonstwie ausdrücklich anzugeben, was sie mit ihrer Beschwerde erreichen will. Das Beschwerdebegehren der Antin. ist mithin auf Grund ihrer der Beschwerdebegründung dienenden Ausführungen zu ermitteln.

a) Aus der Beschwerdebegründung geht hervor, daß die Antin. sich in erster Linie gegen die vom FG vorgenommene Verknüpfung der Aussetzung der Vollziehung mit einer Sicherheitsleistung wendet. Weiter läßt sich der Beschwerdebegründung entnehmen, daß die Antin. die Auskehrung der durch das FA bisher gepfändeten und eingezogenen Summe erreichen will (nach den ohne Widerspruch gebliebenen Angaben der Antin: . . . DM); das FA hat Pfändungen sowie die Einziehung der gepfändeten Beträge vorgenommen, weil die Antin. bisher die vom FG angeordnete Sicherheitsleistung nicht erbracht hat. Schließlich ist das Begehren der Antin. offenbar auch darauf gerichtet, daß das FA weitere Pfändungen unterläßt.

In Anbetracht dessen kann als Ziel der von der Antin. eingelegten Beschwerde angesehen werden: Eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, daß die Anordnung einer Sicherheitsleistung beseitigt wird sowie daß im Umfange der vom FA bereits vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen an die Stelle der vom FG ausgesprochenen Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung, und zwar ohne Sicherheitsleistung, treten soll.

b) Soweit die Antin. Abänderung des angefochtenen Beschlusses in der Hinsicht erreichen will, daß die Anordnung einer Sicherheitsleistung aufgehoben wird, ist das Begehren der Antin. unbegründet.

aa) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 FGO kann auch die finanzgerichtliche Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Durch die Verknüpfung mit einer Sicherheitsleistung sollen Steuerausfälle bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang vermieden werden (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Dezember 1969 V B 115- 116/69, BFHE 97, 240, BStBl II 1970, 127). Eine diesbezügliche Gefahr kann insbesondere auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Oktober 1975 V R 6, 8-10/75, BFHE 117, 14, BStBl II 1976, 53). Andererseits entfällt das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen, wenn mit Gewißheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozeßausgang zu erwarten ist (vgl. Beschluß in BFHE 97, 240, BStBl II 1970, 127).

bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt es im Rahmen sachgerechter Ausübung des gerichtlichen Ermessens, die der Antin. zugebilligte Aussetzung der Vollziehung mit der Anordnung einer Sicherheitsleistung in Höhe des Umfanges der Aussetzung zu verknüpfen. Eine Gefährdung der umstrittenen USt-Ansprüche hat das FG zu Recht im Hinblick darauf annehmen können, daß die Antin. selbst auf die Gefahr eines Konkurses im Falle ihrer Inanspruchnahme hingewiesen hatte. Die vom FG angenommene Konkursgefahr ist nicht etwa durch das Beschwerdevorbringen der Antin. ausgeräumt, sondern eher noch unterstrichen worden. Die Antin. hat zwar ausgeführt, daß der Konkursgrund der Überschuldung (vgl. § 63 Abs. 1 GmbHG) nicht eintreten könne. Sie hat aber andererseits dargelegt, daß im Falle ihrer sofortigen Inanspruchnahme liquide Mittel fehlen würden, was das Unterbleiben von Lohnzahlungen an die Arbeitskräfte und dies wiederum die Arbeitsverweigerung der Monteure zur Folge hätte, so daß schließlich der Betrieb zusammenbrechen könnte. Angesichts dessen und im Hinblick auf den von der Antin. geltend gemachten Umstand, zur Sicherheitsleistung außerstande zu sein, ist nach wie vor ein Steuerausfall zu befürchten.

cc) Von einer Verknüpfung des vorläufigen Rechtsschutzes mit einer Sicherheitsleistung ist nicht etwa unter dem Gesichtspunkt eines mit Gewißheit oder mit großer Wahrscheinlichkeit günstigen Verfahrensausganges (siehe oben) für die Antin. abzusehen. Die von der Antin. vor dem FG erstrittene Aussetzung der Vollziehung wurde der Antin. durch das FG im Hinblick darauf gewährt, daß das FG die der umstrittenen Steuerfestsetzung zugrunde liegende Beurteilung durch das FA für ernstlich zweifelhaft hielt. Das FA hatte auf Grund der in Tz. 11 des Betriebsprüfungsberichtes vom 31. Januar 1985 enthaltenen Ausführungen angenommen, daß die dem umstrittenen Vorsteuerabzug zugrunde liegenden Leistungsbezüge der Antin. in der Inanspruchnahme von Arbeitnehmerüberlassungen bestanden hätten, so daß die der Antin. erteilten, auf den Bezug von Werkleistungen abgestellten Rechnungen den Leistungsgegenstand nicht zutreffend wiedergäben (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980).

Die beim Erlaß des angefochtenen Beschlusses noch fehlende höchstrichterliche Klärung liegt inzwischen vor. Der erkennende Senat hat mit seinen zur Veröffentlichung bestimmten Urteilen vom 24. September 1987 V R 50/85 BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688 und V R 125/86 BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694 entschieden, der Vorsteuerabzug setze bezüglich der Bezeichnung des Leistungsgegenstandes im Abrechnungspapier nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 voraus, daß Angaben tatsächlicher Art enthalten sein müßten, welche - ggf. unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel - die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über welche abgerechnet worden ist. Dementsprechend hat der Senat angenommen, daß die Bezeichnung eines Leistungsgegenstandes als ,,Montage von Einbauschränken" bzw. als ,,geleistete Ein- und Ausschalarbeiten in der Zeit . . ." ausreichend sein könne, wenn festgestellt ist, daß kein anderer Leistungsgegenstand in Betracht komme als entweder die Montage von Einbauschränken bzw. Ein- und Ausschalarbeiten oder die Überlassung von Arbeitskräften für entsprechende Tätigkeiten.

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung kann nicht mit Gewißheit oder mit großer Wahrscheinlichkeit ein für die Antin. günstiger Verfahrensausgang angenommen werden. Denn im Hinblick auf die bestehende Unklarheit sowohl über den Gegenstand der von der Antin. bezogenen Leistungen als auch über den Inhalt der hierwegen der Antin. erteilten Rechnungen sind zwar ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide gerechtfertigt. Auf Grund der Unklarheit ist aber weder sicher noch mit großer Wahrscheinlichkeit die Beurteilung möglich, daß mit Hilfe der Rechnungen die von der Antin. bezogenen Leistungen identifiziert werden können und daß die Antin. insoweit in ihrem Rechtsstreit mit dem FA letztlich obsiegen werde. Es steht nicht einmal fest, in welcher Weise der Leistungsgegenstand in den der Antin. erteilten Rechnungen bezeichnet worden ist, geschweige denn, der Gegenstand derjenigen Leistungen, welchen die Antin. die einzelnen Rechnungen zugeordnet wissen möchte.

Zum Rechnungsinhalt ist im erwähnten Prüfungsbericht (Tz. 11) lediglich ausgeführt, daß die übliche Formulierung der Rechnungen lautet: ,,. . . lt. Rahmenwerkvertrag vom . . . berechne ich für in der Zeit vom . . . bis . . . durchgeführte Montagearbeiten . . .", wobei Angaben des Prüfers fehlen, aus denen sich die Bezeichnung des Leistungsgegenstandes im betreffenden ,,Rahmenwerkvertrag" entnehmen ließe, sowie Angaben darüber, welche Tätigkeiten die Arbeitskräfte der Subunternehmer im Einzelfall tatsächlich ausgeübt haben. Auf Grund des Vorbringens des FA läßt sich mithin nicht klären, ob jeweils auf Grund einer bestimmten der Antin. erteilten Rechnung die betreffende Leistung identifiziert werden kann.

Auch das Vorbringen der Antin. hat nicht zur Klarheit beigetragen, sondern die bestehende Unklarheit noch verstärkt. Die Antin. hat zwar vor dem FG bestritten, daß die Rechnungen der Subunternehmer die tatsächlich erbrachten Leistungen nicht erkennen ließen, und hat hierzu Kopien dreier aus dem Jahre 1982 bzw. 1983 stammender Rechnungen einer Firma . . . vorgelegt. Diese drei Rechnungen, deretwegen jeglicher Anhalt dafür fehlt, daß sie als repräsentativ angesehen werden dürften, vermitteln nach ihrem Inhalt nicht die Überzeugung, daß sie mit Gewißheit oder mit großer Wahrscheinlichkeit die Identifizierung der abgerechneten Leistungen zuließen. In der Rechnung vom 7. September 1982 ist zwar der Leistungsort näher bezeichnet. Als Leistungsgegenstand ist aber nur ,,Montagearbeit" angeführt, und überdies ist die Abrechnung nach Stunden vorgenommen worden. Die Rechnungen vom 29. Dezember 1982 und vom 21. Januar 1983 besagen nach ihren Eingangsworten, daß sie Abrechnungen über ausgeführte Lohnarbeiten enthalten. Die einzelnen Rechnungspositionen beruhen jedoch auf einem Aufmaß bzw. auf Stückzahlen.

dd) Die Voraussetzungen dafür, daß die Anordnung einer Sicherheitsleistung schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil nicht nur ein rechtlich schwieriger Fall vorliegt, sondern auch die Finanzbehörde den Besteuerungssachverhalt nicht geschlossen dargestellt und nicht schlüssig begründet hat und überdies die Sachverhaltsdarstellung unvollständig, widersprüchlich und so ungeordnet ist, daß die rechtliche Subsumtion Schwierigkeiten bereitet (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Februar 1984 VIII B 112/83, BFHE 140, 153, BStBl II 1984, 443), liegen hier nicht vor.

ee) Die Anordnung einer Sicherheitsleistung hat schließlich nicht im Hinblick auf das Vorbringen der Antin. zu unterbleiben, daß sie zur Sicherheitsleistung außerstande sei. Der Umstand, daß bei einer auf ernstliche Zweifel gestützten Aussetzung der Vollziehung der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht imstande ist, Sicherheit zu leisten, kann dazu führen, daß die an sich im Hinblick auf die Vermeidung von Steuerausfällen gebotene Anordnung einer Sicherheitsleistung zu unterbleiben hat (vgl. Gräber / Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 69 Anm. 164-166, Tipke / Kruse, Finanzgerichtsordnung- Abgabenordnung, 12. Aufl., § 69 FGO Tz. 7 a, jeweils mit weiteren Nachweisen). Diesbezügliche Erwägungen sind jedoch nur dann angebracht, wenn zuverlässig feststeht, daß der Steuerpflichtige zur Sicherheitsleistung außerstande ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Antin. hat ihr diesbezügliches Vorbringen auf die Behauptung beschränkt, daß sie die angeordnete Sicherheitsleistung nicht erbringen könne, und hat nicht ihre Vermögens- und Liquiditätslage im einzelnen dargelegt. Die Richtigkeit der Behauptung der Antin. ergibt sich nicht etwa aus dem Umstand, daß die Sicherheitsleistung unterblieben ist, so daß das FA Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen hat. Denn dies alles besagt nichts darüber, ob die Antin. sich bis an die durch die Zumutbarkeit gesetzte Grenze bemüht hat, Sicherheit zu leisten.

c) Begründet ist die Beschwerde der Antin. insoweit, als die Antin. im Umfange der durch das FA vorgenommenen Vollstreckung der angefochtenen Bescheide Aufhebung der Vollziehung begehrt.

Der Zulässigkeit steht weder entgegen, daß die Antin. ihren Antrag geändert hat (Aufhebung statt Aussetzung der Vollziehung), noch daß sie sich nunmehr zum Teil auf neues Vorbringen stützt (vgl. Gräber / Ruban, a.a.O., § 132 Anm. 6).

Im Umfange der vorliegenden Vollziehung hat die Gewährung der Vollziehungsaussetzung durch das FG ihre Wirkung dadurch eingebüßt, daß seitens der Antin. die Bedingung der Sicherheitsleistung (vgl. BFH-Beschluß vom 20. Juni 1979 IV B 20/79, BFHE 128, 306, BStBl II 1979, 666, m. w. N.) nicht erfüllt worden ist und das FA die angefochtenen Bescheide - teilweise - vollzogen hat. Allein durch eine künftige Sicherheitsleistung seitens der Antin. könnte der vorläufige Rechtsschutz für die Antin. im Umfange der vorliegenden Vollziehung der angefochtenen Bescheide nicht hergestellt werden.

Insoweit ist die beantragte Aufhebung der Vollziehung geboten, weil unklar ist, ob nicht mit Hilfe der der Antin. erteilten Rechnungen der Gegenstand der betreffenden Leistungen identifiziert werden kann, so daß sich insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide einstellen; hierzu wird auf die Ausführungen unter II. 1. c) cc) Bezug genommen. Aus den unter II. 1. c) erörterten Gründen ist die Vollziehungsaussetzung nur gegen Sicherheitsleistung angebracht, und zwar in Höhe von . . . DM.

2. Die Beschwerde des FA ist unbegründet, weil entgegen der Annahme des FA im Umfange der vom FG ausgesprochenen Aussetzung der Vollziehung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ernstlich zweifelhaft ist. Hierzu wird auf die Ausführungen unter II. 1. b) cc) und c) Bezug genommen.

3. Die Kosten beider Beschwerden fallen dem FA zur Last (§ 135 Abs. 1 und 2 FGO). Daß die Antin. mit ihrem Begehren, von einer Sicherheitsleistung freigestellt zu werden bzw. zu bleiben, unterlegen ist, wirkt sich kostenmäßig nicht aus (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Juli 1980 VII B 43/79, BFHE 131, 14, BStBl II 1980, 658; Gräber / Koch, a.a.O., § 69 Anm. 167 und Gräber / Ruban, a.a.O., § 136 Anm. 1).

 

Fundstellen

Haufe-Index 415801

BFH/NV 1989, 403

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