Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Revisionszulassung wegen Verfahrensfehler bei mangelnder Erfolgsaussicht der Revision; Beweisanzeichen für die Zugehörigkeit oder Umwidmung eines Grundstücks zum Umlaufvermögen des gewerblichen Grundstückshandels bei gemischter Tätigkeit

 

Leitsatz (NV)

1. Im Rahmen der Prüfung, ob die Revision wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen ist, sind die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision zu berücksichtigen.

2. Bei einem Unternehmen, das gewerblichen Grundstückshandel neben einer vermögensverwaltenden Tätigkeit betreibt, liegt ein Beweisanzeichen für die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Umlaufvermögen des gewerblichen Grundstückshandels vor, wenn das Grundstück innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb oder nach der Bebauung weiterveräußert worden ist.

3. Ein Beweisanzeichen für die Umwidmung eines zum Anlagevermögen der vermögensverwaltenden Tätigkeit gehörenden Grundstücks zum Umlaufvermögen des neben der vermögensverwaltenden Tätigkeit betriebenen gewerblichen Grundstückshandels ist anzunehmen, wenn schon vor der Fertigstellung eines Gebäudes auf dem Grundstück Makler mit dem Verkauf beauftragt werden.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 126 Abs. 4; InvZulG 1982 § 4b

 

Gründe

1. Im Rahmen der Prüfung, ob die Revision wegen eines Verfahrensfehlers des Finanzgerichts (FG) zugelassen werden soll (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), sind in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision zu berücksichtigen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Anm. 35, Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1989 V B 50/87, BFH/NV 1990, 107; Beschluß des erkennenden Senats vom 26. Juni 1992 III B 72/91, BFH/NV 1992, 722). Diese Prüfung ergibt, daß eine künftige Revision im Streitfall unabhängig davon keinen Erfolg haben könnte, ob die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als auf einem Verfahrensfehler beruhend gerügten Feststellungen des FG zutreffend sind oder nicht. Selbst wenn die Klägerin neben ihrer auf gewerblichen Grundstückshandel ausgerichteten Tätigkeit noch eine vermögensverwaltende Tätigkeit betrieben und Anfang September 1983 noch eine Kreditfinanzierung mit Disagio des von ihr errichteten und veräußerten Supermarktes vereinbart hätte, erweist sich das Urteil des FG im Ergebnis als richtig.

2. Voraussetzung für die Gewährung der von der Klägerin begehrten Investitionszulage nach § 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1982 ist, daß der von der Klägerin errichtete Supermarkt im Zeitpunkt der Fertigstellung am 15. September 1983 zum betrieblichen Anlagevermögen der Klägerin gehört hat (vgl. § 4b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1982). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben.

a) Der BFH hat zur Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen (Umlaufvermögen) und Privatvermögen beim gewerblichen Grundstückshandel entschieden, daß es ein Beweisanzeichen für die Zuordnung eines Grundstücks zum Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels ist, wenn das Grundstück innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb oder der Bebauung weiterveräußert worden ist (BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 XI R 37/89, BFH/NV 1991, 524 m.w.N.). Überträgt man diese Grundsätze bei Unternehmen mit gemischter Tätigkeit auf die Abgrenzung zwischen Umlaufvermögen des gewerblichen Grundstückshandels und Anlagevermögen des sonstigen Tätigkeitsbereichs, hat der von der Klägerin errichtete Supermarkt von Anfang an zum Umlaufvermögen des gewerblichen Grundstückshandels der Klägerin gehört.

Die Klägerin hat das mit dem Supermarkt bebaute Grundstück nämlich bereits etwa zweieinhalb Jahre nach dem Grundstückserwerb und nur etwa ein Jahr nach der Errichtung des Supermarktes weiterveräußert. Das durch diese schnelle Weiterveräußerung geschaffene Beweisanzeichen kann durch den internen Schriftwechel der Gesellschaft der Klägerin und die Art der Bilanzierung des Grundstücks nicht erschüttert werden. Es wäre nicht auszuschließen, daß diese Handlungen nur erfolgt sind, um trotz bestehender Verkaufsabsicht den Anschein der Zugehörigkeit des Grundstücks zum Anlagevermögen zu erwecken und damit die Investitionszulage zu erhalten. Auch die Vereinbarung eines Disagios bei der Finanzierung spricht nicht ohne weiteres gegen die Verkaufsabsicht für das Objekt. Das gleiche gilt (anders als möglicherweise bei der Vermietung von Wohnungen) für die bereits vor der Errichtung erfolgte langfristige Vermietung des Supermarktes.

b) Aber auch wenn das mit dem Supermarkt bebaute Grundstück nicht von Anfang an zum Umlaufvermögen des gewerblichen Grundstückshandels, sondern zunächst zum Anlagevermögen des vermögensverwaltenden Tätigkeitsbereichs der Klägerin gehört hat, hätte sich dies jedenfalls bis zur Fertigstellung des Supermarktes geändert. Denn es ist bei dem Grundstück zumindest eine Umwidmung vom Anlagevermögen des vermögensverwaltenden Tätigkeitsbereichs zum Umlaufvermögen des gewerblichen Grundstückshandels erfolgt. Die Umwidmung hängt zwar subjektiv von einem entsprechenden Willen des Steuerpflichtigen ab, muß jedoch anhand objektiver Merkmale nachvollziehbar sein (BFH-Urteil vom 5. Februar 1987 IV R 105/84, BFHE 149, 255, BStBl II 1987, 448). Sie kann wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden. Aus objektiven Umständen muß auf den Willen des Steuerpflichtigen geschlossen werden (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620; vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Die objektiven Umstände, die auf eine Umwidmung von Anlagevermögen zum Umlaufvermögen schließen lassen, bilden daher ähnlich, wie es oben zur Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen beim gewerblichen Grundstückshandel dargelegt worden ist, ein Beweisanzeichen dafür, daß eine solche Umwidmung erfolgt ist.

Im Streitfall hat die Klägerin bereits vor der Fertigstellung des Supermarktes Maklerfirmen mit dem Verkauf des Grundstücks beauftragt. Mangels anderer objektiver Anhaltspunkte muß daraus geschlossen werden, daß sie das Grundstück spätestens zu diesem Zeitpunkt dem Umlaufvermögen ihres gewerblichen Grundstücks- handels zugeordnet hat. Ihr Vortrag, daß der Verkaufsauftrag nur erfolgt sei, um Banken zu höheren Krediten zu bewegen, vermag das durch diesen Verkaufsauftrag geschaffene Beweisanzeichen nicht zu erschüttern. Es handelt sich nur um eine behauptete innere Vorstellung, die sich anhand äußerlicher Merkmale nicht nachvollziehen läßt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419127

BFH/NV 1994, 739

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