Entscheidungsstichwort (Thema)

Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßte Aufwendungen des wesentlich Beteiligten i.S. d. § 17 EStG

 

Leitsatz (NV)

Hat sich der wesentlich Beteiligte an einer GmbH aus gesellschaftlichen Gründen für Verbindlichkeiten der GmbH verbürgt, so kann seine Inanspruchnahme auch insoweit zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung führen, als er nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Durch seine Zahlungsunfähigkeit mindert sich seine Schuld nicht.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1-2

 

Tatbestand

1981 gründete der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) die X-GmbH, deren Anteile er zu 98 v.H. und seine von ihm geschiedene Ehefrau, die Geschäftsführerin in der GmbH war, zu 2 v.H. hielten.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung änderte der Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) die Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 1982 bis 1985. Inzwischen sind noch folgende Punkte streitig:

Einkommensteuer 1983

,,Selbstanzeige" 36994 DM

Schätzung 285879 DM

Privatfahrten mit

Firmenfahrzeug 7176 DM

Vermietung und Verpachtung 2700 DM

insgesamt 332349 DM

Von der Einkommensteuernachforderung von insgesamt 174694 DM setzte das FA die Vollziehung des auf die Schätzungen entfallenden Teils aus.

Einkommensteuer 1984

Versicherungserstattung 492 DM

,,Selbstanzeige" 1537 DM

Schätzung 37932 DM

Kfz-Nutzung 7176 DM

Vermietung und Verpachtung 6210 DM

insgesamt 52947 DM

Von der Einkommensteuernachforderung in Höhe von insgesamt 16658 DM setzte das FA die Vollziehung des auf die Schätzung entfallenden Teils aus.

Einkommensteuer 1985

Schätzung 69270 DM

Kfz-Nutzung 7176 DM

insgesamt 76446 DM

Die Vollziehung der sich aus dieser Erhöhung ergebenden Nachforderung setzte das FA mit Bescheid vom 1. Februar 1989 aus.

Über die unter dem Az.. . . betr. Einkommensteuer 1983 bis 1985 geführte Klage des Antragstellers ist bisher noch nicht entschieden.

Im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens hat der Prüfungsbeamte des Finanzgerichts (FG) einen Bericht vorgelegt, wonach Zuschätzungen für 1983 in Höhe von 356603 DM, für 1984 in Höhe von 63000 DM und für 1985 in Höhe von 102837 DM gerechtfertigt seien.

Der Kläger hat vor dem FG Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1983 und 1984 gestellt, soweit deren Vollziehung nicht bereits vom FA ausgesetzt worden ist.

Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, er sei durch das Urteil des Landgerichts Y verurteilt worden, rund 700000 DM für Verbindlichkeiten der GmbH zu zahlen und insoweit die Zwangsvollstreckung in den ihm gehörenden Grundbesitz zu dulden. Er habe am 13. Dezember 1983 die selbstschuldnerische Bürgschaft für Verbindlichkeiten der GmbH bis zum Betrage von 300000 DM übernommen und ferner am 2. März 1985 die Übernahme der persönlichen Haftung bis zu einem Betrag von 492000 DM zugesagt. Es handle sich um Veräußerungsverluste, die imJahre 1985 entstanden seien. In diesem Jahr habe die GmbH ihre Geschäftstätigkeit tatsächlich eingestellt.

Der Veräußerungsverlust sei in die Jahre 1984 und 1983 zurückzutragen, so daß sich in diesen Jahren kein steuerpflichtiges Einkommen ergebe.

Der Antragsteller hat außerdem die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt. Das FG hat den Antrag mit Beschluß vom 22.Juli 1992 zurückgewiesen.

Dagegen hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf seinen bisherigen Sachvortrag Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde war zurückzuweisen, weil das FG zu Recht davon ausgegangen ist, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).

Eine Rechtsverfolgung - hier der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1983 und 1984 - bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für den Eintritt des Erfolgs eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Januar 1991 II S 15/90, BFHE 163, 123, BStBl II 1991, 366). Das ist hier nicht der Fall. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide 1983 bis 1985 sind - soweit sie nicht bereits ausgesetzt sind - nicht erkennbar, ihre Vollziehung erscheint insoweit nicht mit einer unbilligen Härte i.S. des § 69 Abs. 2 FGO für den Antragsteller verbunden.

Geht man mit dem FG davon aus, daß die GmbH 1985 i.S. des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgelöst wurde, dann kann bei summarischer Prüfung weiter davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller einen Verlust gemäß § 17 Abs. 2 und 4 EStG durch den Verlust seiner Stammeinlage (49000 DM) erlitten hat. Der Senat ist im Gegensatz zum FG der Ansicht, daß sich ein weiterer Verlust durch die Inanspruchnahme des Antragstellers seitens der Bank in Höhe von ca. 129000 DM ergibt.

Der Senat geht dabei mit dem FG davon aus, daß der Antragsteller verpflichtet war, an die Bank ca. 700000 DM zu zahlen. Das FG hat dazu unwidersprochen festgestellt, daß davon 271000 DM private Schulden des Antragstellers waren, und ferner, daß hinsichtlich eines Betrags von 300000 DM keine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben sei; 1983 hätte auch ein fremder Dritter der GmbH noch einen Kredit in dieser Höhe gewährt. Auch der erkennende Senat folgt dem, denn ernstliche finanzielle Schwierigkeiten, die einen Dritten davon abgehalten hätten, der GmbH einen Kredit zu gewähren, sind bei summarischer Prüfung für das Jahr 1983 nicht erkennbar.

Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller über den Betrag von 571000 DM hinaus in Anspruch genommen worden ist. Der Verlust/Gewinn gemäß § 17 Abs. 2 EStG wird in Anlehnung an die Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ermittelt; unerheblich ist jedenfalls, ob der Antragsteller tatsächlich gezahlt hat, d.h. ob hier hinsichtlich der 700000 DM die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 EStG erfüllt sind (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juni 1983 IV R 113/81, BFHE 138, 569, BStBl II 1983, 640). Wenn die Bank dem Antragsteller die über den Betrag von 571000 DM hinausgehende Schuld erlassen hätte, wäre nach § 17 Abs. 2 EStG insoweit ein Verlust nicht entstanden. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Vielmehr ergibt sich aus dem vom FG ermittelten Sachverhalt, daß die Zwangsvollstreckung seitens der Bank zum Teil ergebnislos verlaufen ist. Durch die Zahlungsunfähgikeit des Schuldners mindert sich aber seine Schuld nicht (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 11.Aufl., § 5 Anm.36a).

Bei summarischer Prüfung ist auch davon auszugehen, daß die Übernahme der persönlichen Haftung im Jahre 1985 durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt war, soweit der Betrag von 271000 DM überschritten wurde (zu dieser Voraussetzung vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1984 VIII R 36/83, BFHE 143, 228, BStBl II 1985, 320). Das FG hat die private Veranlassung nur hinsichtlich des Teilbetrags von 271000 DM festgestellt. Nachdem die GmbH 1985 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat, ist es wahrscheinlich, daß sie im März 1985 keinen Kredit mehr erhalten hätte, wenn der Antragsteller nicht persönlich die Haftung übernommen hätte.

Dem Verlust der Stammeinlage in Höhe von 49000 DM sowie nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung in Höhe von ca. 129000 DM sind aber die vom Prüfer des FG ermittelten Schätzungsbeträge gegenüberzustellen, die vom Antragsteller bisher nicht bestritten worden sind. Sie gehen über die von der Betriebsprüfung ermittelten Beträge hinaus. Der Senat sieht keinen Hinderungsgrund, die Ergebnisse des Prüfungsbeamten des FG in diesem Verfahren zugrunde zu legen. Der Umstand, daß das FA die Vollziehung der streitigen Beträge ausgesetzt hat, soweit die Schätzungen der Betriebsprüfung betroffen sind, verbietet es dem Senat nicht, im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 12. Februar 1969 VII B 60/66, BFHE 95, 84, BStBl II 1969, 318) die Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung zu verneinen. Das darf allerdings im Ergebnis nicht zu einer Verböserung beim Antragsteller führen.

Stellt man danach die Zuschätzungen für 1985 dem Betrag von (49000 DM + 129000 DM) 178000 DM gegenüber, verbleibt ein Verlust von 75163 DM, der zunächst in das Streitjahr 1983 zurückzutragen wäre (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG). Werden die Zuschätzungen dieses Jahres (laut Prüfer des FG 356603 DM) aber um 75163 DM gemindert, bleibt ein Zuschätzungsbetrag in Höhe von 281440 DM. Das FA ist demgegenüber im Rahmen seiner Aussetzung der Vollziehung von einem restlichen Mehrbetrag in Höhe von (332349 ./. 285879 DM) 46470 DM ausgegangen, mithin von einem wesentlich niedrigeren Betrag als der Senat für begründet hält.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419056

BFH/NV 1993, 364

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