Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Geldanlage bei der türkischen Staatsbank

 

Leitsatz (NV)

Es genügt nicht den Darlegungsanforderungen einer Nichtzulassungsbeschwerde, wenn lediglich die rechtliche Würdigung tatsächlicher Umstände durch das Finanzgericht gerügt wird.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 06.12.2005; Aktenzeichen 2 K 1414/05)

 

Tatbestand

I. Im Streit ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unter Beachtung auch der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung nach Grund und Höhe berechtigt war, wegen nachträglich bekannt gewordener Geldanlagen und daraus geflossener Zinseinnahmen für die Streitjahre erstmalige bzw. ändernde Steuerfestsetzungen gegenüber den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorzunehmen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darlehensanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Darlegen bedeutet, dass zumindest das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutert werden muss (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 26, m.w.N.). Die Beschwerdebegründung der Kläger genügt dieser Anforderung nicht. Weder nimmt sie ausdrücklich auf einen der Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO Bezug noch setzt sie sich mit einem dieser Gründe sachlich auseinander.

Sinngemäß führen die Kläger aus, dass das Finanzgericht (FG) in seinem Urteil falsche Behauptungen zum Kenntnisstand der Kläger aufgestellt habe, was die Steuerpflicht der aus der Geldanlage bei der türkischen Staatsbank erzielten Kapitaleinkünfte angeht. Dieser Einwand richtet sich im Kern gegen die vom FG vorgenommene rechtliche Würdigung der tatsächlichen Umstände des Streitfalls und kann weder eine Revisionszulassung wegen Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO noch aus anderen Gründen nach Nrn. 1 und 2 eröffnen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1707917

BFH/NV 2007, 951

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