Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung des Gegenstandswerts

 

Leitsatz (NV)

Hat das FG den Antrag, die Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss zu verfügen, abgelehnt, so ist der Gegenstandswert des hiergegen geführten Beschwerdeverfahrens gleich dem im Kostenfestsetzungsbeschluss zugesprochenen Betrag.

 

Normenkette

BRAGO § 8 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1-2; GKG § 13 Abs. 1 S. 1, § 14 Abs. 1

 

Gründe

Der Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das vor dem Bundesfinanzhof durchgeführte Beschwerdeverfahren ist nach den §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) zulässig. Der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Dies gilt auch dann, wenn im betreffenden Verfahren Gerichtsgebühren nicht angefallen sind. Der Gegenstandswert im Streitfall bestimmt sich demnach gemäß § 14 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Da der Kläger mit seiner Beschwerde weiterhin begehrte, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu verfügen, ist der Gegenstandswert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der sich aus diesem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Da das Interesse des Klägers letztlich darauf angelegt ist, vom Finanzamt die ihm nach dem besagten Kostenfestsetzungsbeschluss zu erstattenden Kosten beizutreiben, war folglich der ihm darin zugesprochene Betrag in Höhe von … DM als Gegenstandswert zu bestimmen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424972

BFH/NV 2000, 872

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