Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinschaftliche Vermietung

 

Leitsatz (NV)

Haben die Eigentümer nach dem Erwerb der jeweiligen Wohneinheit den von der Bauherrin abgeschlossenen Pachtvertrag über das Gesamtobjekt als Beteiligte eines einheitlichen Rechtsverhältnisses fortgeführt, so sind sie an den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beteiligt.

 

Normenkette

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 21

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 19.08.2008; Aktenzeichen 4 K 11083/07)

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob sie den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gemäß begründet worden ist. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die Rechtsauffassung des Finanzgerichts, die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hätten nach dem Erwerb der jeweiligen Wohneinheit den von der Bauherrin abgeschlossenen Pachtvertrag über das Gesamtobjekt als Beteiligte eines einheitlichen Rechtsverhältnisses fortgelten lassen, zumindest möglich ist.

Es kommt entgegen der Beschwerdebegründung in diesem Fall nicht darauf an, ob die Kläger untereinander einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben. Denn nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung reicht es aus, wenn an den einkommensteuerpflichtigen Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Ob sie untereinander gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden sind, ist unerheblich, wenn sie --was hier der Fall ist-- gemeinschaftlich den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes) verwirklichen.

Auch die weiteren --in diesem Zusammenhang-- geltend gemachten Zulassungsgründe greifen aus den nämlichen Gründen nicht durch.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2102448

BFH/NV 2009, 365

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