Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; Rückstellung für Pensionszusagen an den mitarbeitenden Ehegatten

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Pensionszusagen an den im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Ehegatten nach § 6a EStG gebildet werden können, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3; EStG § 6a

 

Gründe

Zweifelhaft ist schon, ob die Beschwerdeschrift dem Darlegungserfordernis des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung genügt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Eine Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie bereits durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt worden ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196).

Der BFH hat wiederholt - u.a. auch zu den vom Prozeßbevollmächtigten bei seinen Mandanten (u.a. auch beim Kläger) eingeführten Ruhegeldanordnungen und den daraufhin den Ehegatten erteilten Pensionszusagen - zur Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen Rückstellungen für eine Pensionszusage an den im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Ehegatten nach § 6a des Einkommensteuergesetzes gebildet werden können (z.B. BFH-Urteil vom 7. Februar 1990 X R 64-65/87, BFH/NV 1991, 80). Danach hält eine Pensionszusage an den mitarbeitenden Ehegatten einem Fremdvergleich nicht stand und berechtigt nicht zu einer Pensionsrückstellung, wenn sie in der Vergangenheit geleistete Überstunden abgelten soll und auf einer Ruhegeldanordnung beruht, die so unbestimmt ist, daß eine Zusage an fremde Arbeitnehmer im Belieben des Steuerpflichtigen steht. Unter diesen Voraussetzungen hat der BFH die Berechtigung zu einer Pensionsrückstellung auch für den Fall verneint, daß die Ruhegeldzusage arbeitsrechtlich bindend ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen das BFH-Urteil vom 7. Februar 1990 (a.a.O.) erhobene Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Kläger haben keine bisher nicht berücksichtigten Gründe vorgetragen, die eine erneute Prüfung erforderlich machten.

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423182

BFH/NV 1993, 360

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