Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiladung bei Auseinanderfallen von Verwaltungshoheit und Ertragshoheit

 

Leitsatz (NV)

1. Liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 FGO vor und scheidet daher eine einfache Beiladung aus, so kommt auch eine notwendige Beiladung der abgabenberechtigten Körperschaft gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht in Betracht. § 60 Abs. 2 FGO ist nämlich eine auf den Finanzprozeß zugeschnittene Spezialregelung, die jegliche Form der Beiladung ausschließt, solange es lediglich um das Interesse der die Ertragshoheit innehabenden Körperschaft als Abgabenberechtigter geht.

2. Mögliche Fehler des Gerichts bei nicht entscheidungserheblichen Fragen können nicht zur Zulassung der Revision führen. Für einen insoweit geltend gemachten Verfahrensmangel fehlt es an der Kausalität, für die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung an der Klärungsfähigkeit der Rechtssache.

 

Normenkette

FGO § 60 Abs. 2, 3 S. 1, §§ 76, 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3; Nds. Gesetz über Landwirtschaftskammern §§ 3, 26, 29

 

Tatbestand

Nach rechtskräftiger Feststellung des Einheitswerts für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) den Landwirtschaftskammerbeitrag des Klägers nach einem Beitragssatz von 7,5 v. T. des Einheitswerts auf ... DM festgesetzt.

Die vom Kläger hiergegen nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) ist der Bescheid in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über Landwirtschaftskammern (LwkG) vom 18. Juli 1978 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt -- GVBl ND -- 1978, 583) und mit der Beitragssatzung der Landwirtschaftskammer (Lwk) ergangen. Das FG führte ferner aus, die vom Kläger aufgeworfenen Fragen zur Rechnungsprüfung, zur Verwendung der Beiträge und zu Personalkollisionen sowie die Frage der Gültigkeit der Kammersatzung und der Körordnungen berührten nicht das Recht der Lwk, Beiträge zu erheben. Die vom Kläger erhobenen Einwände gegen die ordnungsgemäße Zusammensetzung der Lwk müßten im Wahlprüfungsverfahren nach §§ 31ff. der Wahlordnung für die Landwirtschaftskammern vom 27. Oktober 1966 (GVBl ND 1966, 231) geltend gemacht werden, nicht aber vor dem FG.

Gegen das Urteil des FG hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor; die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) sind nicht ausreichend dargelegt bzw. bezeichnet.

1. Nach Auffassung des Klägers hätte die Lwk gemäß § 60 FGO vom FG beigeladen werden müssen.

Es kann dahinstehen, ob mit diesem ohne weitere Darlegung in der Beschwerdeschrift behaupteten Verfahrensfehler, der erst im Schriftsatz des Klägers vom ... näher erläutert und rechtlich als Unterlassung einer notwendigen Beiladung (§ 60 Abs. 3 FGO) eingestuft worden ist, der Verfahrensmangel ausreichend i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet wird. Denn jedenfalls liegt ein solcher Verfahrensmangel nicht vor, weil im Streitfall gemäß § 60 Abs. 2 FGO die Beiladung gesetzlich ausgeschlossen ist.

a) § 26 Abs. 1 Nr. 1 LwkG verleiht der Lwk das Recht, zur Deckung ihres Finanzbedarfs Beiträge von den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft i. S. des Bewertungsgesetzes (BewG) und den diesen gleichstehenden Betriebsgrundstücken, die Gegenstand der Grundsteuer und von der Grundsteuer nicht befreit sind, zu erheben, sofern der Einheitswert nicht weniger als 2 000 DM beträgt (Abs. 2 der Vorschrift). Die Veranlagung und tatsächliche Erhebung des Beitrags, dessen Voraussetzungen hier unstreitig vorliegen, obliegt indessen nach § 29 Abs. 1 LwkG dem FA als Behörde der Finanzverwaltung. Es erhebt die Beiträge gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 LwkG mangels anderweitiger Bestimmung in diesem Gesetz nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977) und führt sie, nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrags in Höhe von 4 v. H. der eingezogenen Beiträge (vgl. § 29 Abs. 1 LwkG), an die Lwk ab. Verwaltungs- und Ertragshoheit hinsichtlich der Beiträge liegen somit in verschiedenen Händen.

b) Diese Situation des Auseinanderfallens von Verwaltungshoheit und Ertragshoheit ist Regelungsgegenstand des § 60 Abs. 2 FGO (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 60 Anm. 22). Wird eine Abgabe -- unter den Abgabenbegriff der FGO (vgl. § 33 Abs. 2 FGO) fallen auch Beiträge (s. Gräber/Koch, a. a. O., § 33 Anm. 11) -- für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann derjenige, dem die Ertragshoheit zusteht, in einem finanzgerichtlichen Verfahren zwischen dem Verwalter der Abgabe und dem Abgabenschuldner nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden. Indem das Gesetz die Verwaltungshoheit, die an sich dem Abgabenberechtigten (hier die Lwk) zusteht, auf eine andere Behörde (hier das FA) überträgt, geht es davon aus, daß die Interessen des Abgabenberechtigten voll und ganz durch die beteiligte, abgabenverwaltende Behörde wahrgenommen werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 23. November 1972 VIII R 42/67, BFHE 108, 10, BStBl II 1973, 198; Beschluß vom 17. April 1986 IX B 59/85, BFH/NV 1986, 745).

Hauptanwendungsfall der Ausschlußregelung des § 60 Abs. 2 FGO ist der Anfechtungsprozeß des Abgabenschuldners gegen die Abgabenfestsetzung durch die verwaltende Behörde. Wäre dabei stets der Abgabenberechtigte beizuladen, führte dies nicht nur zu einem unvertretbaren Mehr aufwand an personellen und sachlichen Ressourcen, sondern wäre auch deshalb ungerechtfertigt, weil die Übertragung der Verwaltungshoheit und der alleinigen Verantwortung für die richtige Abgabenfestsetzung und -erhebung gerade im Streitfall mit dem Bürger entgegen dem Sinn und Zweck der Regelung wieder eingeschränkt bzw. teilweise zurückgenommen würde. Anschaulich wird dies besonders im Bereich der Zölle, wo, wäre es anders, bei jeder Anfechtung eines Zollbescheids durch einen Bürger die Europäische Gemeinschaft, der entgegen Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (GG) die Ertragshoheit über die Zölle zusteht, vom FG beigeladen werden müßte. Im Streitfall ist daher eine Beiladung der beitragsberechtigten Lwk zum Anfechtungsprozeß des Klägers gegen das FA hinsichtlich der Festsetzung des Beitrags entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht schon deshalb möglich, weil durch die Entscheidung des FG das Interesse der Lwk als Abgabenberechtigter berührt wird (§ 60 Abs. 2 FGO). Das bedeutet, daß die Lwk auch solche Entscheidungen des FG, die ihrem Steueranspruch ungünstig sein könnten, ohne die Möglichkeit der Beiladung und entsprechend auch ohne die Möglichkeit zur Rechtsmitteleinlegung (§ 57 i. V. m. § 115 Abs. 1, § 122 Abs. 1 FGO) und auch zur eigenen Klageerhebung (§ 40 Abs. 3 FGO) hinnehmen muß.

Es bedeutet zugleich, daß auch eine notwendige Beiladung der Lwk gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht in Betracht kommt, obschon eine der Klage stattgebende Entscheidung den Steueranspruch des Beitragsberechtigten unmittelbar gestalten würde und somit dieses Erfordernis für eine notwendige Beiladung (vgl. Senatsurteil vom 19. April 1988 VII R 56/87, BFHE 153, 472, BStBl II 1988, 789) an sich erfüllt wäre. § 60 Abs. 2 FGO erweist sich aber demgegenüber als eine auf den Finanzprozeß (vgl. z. B. § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung, der keine dem § 60 Abs. 2 FGO entsprechende Vorschrift aufweist) zugeschnittene Spezialregelung, die jegliche Form der Beiladung ausschließt, solange es lediglich um das Interesse der die Ertragshoheit innehabenden Körperschaft als Abgabenberechtigter geht (zu der ähnlichen Sonderregelung des § 60 Abs. 3 Satz 2 FGO im Rahmen des Rechts der Beiladung vgl. BFH-Beschluß vom 28. August 1990 VIII B 25/90, BFHE 161, 429, BStBl II 1990, 1072). Von daher kann offenbleiben, ob die die Ertragshoheit innehabende Lwk überhaupt als Dritter i. S. des § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO, der an dem streitigen Rechtsverhältnis (Beitragsanspruch gegenüber dem Kläger) beteiligt ist, angesehen werden kann (verneinend für ein weiteres FA als unselbständiger Teil des Fiskus BFHE 108, 10, BStBl II 1973, 198).

Da weiter weder eine abweichende landesrechtliche Regelung hinsichtlich der Beiladung (vgl. § 160 Abs. 1 FGO i. V. m. dem hier für die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs einschlägigen § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO und § 6 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Finanzgerichtsordnung vom 30. Dezember 1965 (GVBl ND 1965, 277) ersichtlich noch ein über das Interesse als Abgabenberechtigter hinausreichendes rechtliches Interesse der Lwk nach den Steuergesetzen erkennbar ist -- insbesondere werden sonstige mitgliedschaftliche Rechte und Pflichten durch die Entscheidung des FG über die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung nicht tangiert --, ist die Beiladung der Lwk mit Recht unterblieben. Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 60 Abs. 2 FGO mit dem Recht auf Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (so Fischer, Steuer und Wirtschaft 1/1972, 63, 73f.) sind angesichts der vom Gesetzgeber gewollten finanzprozessualen Spezialregelung des Beiladungsausschlusses nicht begründet (vgl. in dieser Richtung auch von Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 60 FGO Rz. 17; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 60 FGO Rz. 4).

Unbeachtlich ist, daß der Kläger mit seiner Klage über die vordergründige Anfechtung des Beitragsbescheids hinaus weitere Ziele verfolgt, insbesondere das gesamte Auftreten und Verhalten der Lwk einer rechtlichen Prüfung unterziehen möchte. Die Beiladung gemäß § 60 FGO ist für die Beteiligten und das Gericht nicht disponibel. Sie ist im Streitfall, wie im übrigen auch die Anfechtungsklage als solche, kein taugliches Mittel, die Lwk zu einer Stellungnahme zu den massiven Vorwürfen, die der Kläger vorbringt, zu bewegen.

2. Als weiteren Verfahrensfehler rügt der Kläger mangelnde Sachaufklärung gemäß § 76 FGO, weil das FG seinen schriftsätzlich vorgetragenen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Kammerversammlung und gegen die Gültigkeit der Kammersatzung und der Körordnung sowie seinen Einwänden zur Rechnungsprüfung, zur Verwendung der Beiträge, zu Personenkollisionen und zu Kompetenzüberschreitungen nicht nachgegangen sei.

Auch damit kann der Kläger nicht durchdringen. Selbst wenn es sich dabei überhaupt um einen Verfahrensmangel und nicht lediglich um die Vertretung eines materiell-rechtlichen Standpunkts durch das FG handelt und wenn man weiter den behaupteten Verfahrensmangel als i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ordnungsgemäß bezeichnet ansieht, bleibt nicht ersichtlich, weshalb und in welcher Weise die angefochtene Entscheidung darauf überhaupt beruhen kann (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers ist nämlich mit dem FG davon auszugehen, daß der Vortrag des Klägers zu allen diesen Punkten nicht entscheidungserheblich ist.

Soweit sich der Kläger gegen die Ordnungsmäßigkeit der Wahlen zur Kammerversammlung wendet, war das FG schon deshalb nicht zur Entscheidung hierüber befugt, weil solchen Einwänden nur im speziell geregelten Wahlprüfungsverfahren nach den §§ 31ff. der Wahlordnung für die Landwirtschaftskammern auf Einspruch eines Wahlberechtigten nachgegangen werden kann. Ist die Einlegung eines solchen Einspruchs -- wie offensichtlich im Streitfall -- versäumt worden, scheidet eine Inzidentüberprüfung der Rechtmäßigkeit der Wahlen im Finanzprozeß aus. Deshalb kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht. Im vorliegenden Verfahren ist vielmehr von der Rechtmäßigkeit der Wahlen und demzufolge auch von der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der von der gewählten Kammerversammlung erlassenen Rechtsakte (Satzungen) zur Regelung ihrer inneren Verhältnisse auszugehen. Soweit der Kläger allerdings -- unabhängig von den angeblich fehlerhaften Wahlen und daher auch vom FG als Vorfrage bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung grundsätzlich zu beachten -- mangelhafte Publikation der Satzungen behauptet, könnte sich hieraus zutreffendenfalls die Rechtsungültigkeit insbesondere der Beitragssatzung und damit auch die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beitragsfestsetzung ergeben. Indessen verlangt § 3 Abs. 2 LwkG nicht, wie der Kläger meint, die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen im GVBl ND. Vielmehr überläßt das Gesetz die Art der öffentlichen Bekanntmachung der näheren Bestimmung durch die Hauptsatzung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 LwkG). Selbst wenn diese Regelung keinen Bindungen oder Beschränkungen unterliegt, so wird doch nach dem Zweck, der mit der öffentlichen Bekanntmachung verfolgt wird, zu verlangen sein, daß die gewählte Form der Bekanntmachung jedem Mitglied der Lwk Gelegenheit bietet, von dem Inhalt der Satzungen Kenntnis zu nehmen (vgl. Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 15. Mai 1963 III A 464/61, Deutsche Steuer-Zeitung/Eildienst 1963, 429). Diesem Zweck wird die Veröffentlichung der Satzungen in der, wie der Kläger vorträgt, hausinternen Zeitung der Lwk grundsätzlich gerecht. Da der Kläger seine Bedenken hiergegen nicht ausreichend substantiiert hat, mußte sich das FG angesichts der rechtlichen Vorgaben in § 3 Abs. 2 LwkG mit dieser Frage auch nicht näher befassen.

Die weiteren im Rahmen der Aufklärungsrüge vorgebrachten Gesichtspunkte liegen neben der Sache. Sie stehen zu der vom FG zu beurteilenden Frage, ob die Beitragsfestsetzung durch das FA rechtmäßig ist, in keiner Beziehung.

3. Die Divergenzrüge ist in unzulässiger Weise vorgebracht, denn der Kläger hat kein Urteil des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts bezeichnet (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), von dem die vorinstanzliche Entscheidung etwa abweicht.

4. Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt. Der Kläger hat in der Beschwerdeschrift nicht einmal eine konkrete Rechtsfrage dargelegt, deren Beantwortung durch den BFH das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Gräber/Ruban, a. a. O., § 115 Rz. 7 m. w. N.) und im Streitfall entscheidungserheblich wäre. Die Behauptung des Klägers, das Beitragserhebungsverfahren der Lwk verstoße in eklatanter Weise gegen Bundes- und Landesrecht und es könne nicht angehen, daß das vorinstanzliche Urteil rechtskräftig und seinen, des Klägers, schwerwiegenden Vorwürfen nicht nachgegangen werde, begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der vom Gesetz geforderten Weise. Unbehelflich ist auch der Hinweis des Klägers auf Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit dem behaupteten nicht ordnungsgemäßen Zustandekommen der Kammerversammlung stehen. Diese Fragen sind im vorliegenden Rechtsstreit, wie unter 2. ausgeführt, nicht entscheidungserheblich und wären daher in dem begehrten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Im übrigen hat es sich der Kläger selbst zuzuschreiben, daß er die Kernpunkte seines Anliegens nicht in dem vorliegenden Finanzprozeß verfolgen kann. Die Klage gegen den Beitragsbescheid, die nach dem aufgezeigten niedersächsischen Recht zwingend durch die Finanzgerichtsbarkeit zu beurteilen und zu entscheiden ist, war hierfür der falsche Weg. Der Kläger hätte vielmehr zur Verwirklichung seiner Ziele im Wahlprüfungsverfahren vorgehen oder etwa unmittelbar die betreffenden Satzungen mit den Rechtsbehelfen angreifen müssen, die nach niedersächsischem Landesrecht gegebenenfalls hierfür vorgesehen sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420865

BFH/NV 1996, 155

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