Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahnlabor eines Zahnarztes kein Teilbetrieb i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG

 

Leitsatz (NV)

1. Ein selbständiger Teil des einer freiberuflichen Tätigkeit dienenden Vermögens (§ 18 Abs. 3 EStG) muß dieselben Voraussetzungen erfüllen wie ein Teilbetrieb i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

2. Ein nur für die Patienten der eigenen Zahnarztpraxis tätiges Zahnlabor ist kein selbständiger Teil des freiberuflichen Vermögens eines Zahnarztes.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Nr. 4; FGO § 115 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und war zurückzuweisen.

1. Es kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Sache ausreichend dargelegt hat, da die Beschwerde in jedem Falle unbegründet ist.

Grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt einer Sache nur zu, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen klärungsbedürftig sind (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 8).

Daran fehlt es im Streitfall, da der erkennende Senat über die vom Kläger herausgestellten Rechtsfragen bereits durch Urteil vom 22. Dezember 1993 I R 62/93 (BFHE 173, 163, BStBl II 1994, 352) entschieden hat. In dieser Entscheidung ist klargestellt, daß ein selbständiger Teil des einer freiberuflichen Tätigkeit dienenden Vermögens (§ 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) dieselben Voraussetzungen erfüllen muß, wie ein Teilbetrieb i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der Steuerpflichtige muß vor der Veräußerung mehrere selbständige Tätigkeiten mit verschiedenen Kundenkreisen ausgeübt haben. Innerbetriebliche Organisationseinheiten, die nicht selbst am Markt durch Leistungsangebote tätig werden, können danach kein selbständiger Teil eines Vermögens i. S. des § 18 Abs. 3 EStG sein. Das gilt auch dann, wenn in ihnen Hilfstätigkeiten für andere am Markt angebotene Leistungen ausgeübt werden. Insbesondere hat der erkennende Senat entschieden, daß ein nur für die Patienten der eigenen zahnärztlichen Praxis tätiges Zahnlabor nicht die Voraussetzungen eines selbständigen Teils eines freiberuflichen Betriebsvermögens erfüllt.

Damit sind die vom Kläger herausgestellten Rechtsfragen bereits höchstrichterlich entschieden. Die rechtliche Einordnung der vom Kläger als möglich erwähnten anderen Gestaltungen (z. B. Erweiterung des Kundenkreises des Labors) könnte im Streitfall nicht geklärt werden, da der Senat im Revisionsverfahren nur über die vom Kläger tatsächlich gewählte Organisationsform entscheiden könnte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423555

BFH/NV 1995, 497

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