Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine grundsätzliche Bedeutung ‐ gewerblicher Grundstückshandel - Mehrheitsbeteiligung

 

Leitsatz (NV)

Bei der Beurteilung, ob die sog. Drei-Objekte-Grenze überschritten ist, sind auch die Verkäufe einer vom Kläger beherrschten Gesellschaft zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1-2

 

Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung. Vom Bundesfinanzhof (BFH) ist zwar noch nicht entschieden, ob Anteilsveräußerungen nur zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige zu mindestens 10 v.H. beteiligt war (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 1998, § 15 Rz. 74). Im Streitfall war der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) jedoch auch beherrschender Gesellschafter der selbst beteiligten X-GmbH, so daß es auf die unmittelbare Beteiligung des Klägers allein nicht entscheidend ankam (dazu vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1995 XI R 43-45/89, BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232).

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 302228

BFH/NV 1999, 1597

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