Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Rüge der Versagung des Rechts auf Gehör

 

Leitsatz (NV)

1. Die Versagung des Rechts auf Gehör stellt zwar einen sog. absoluten Revisionsgrund i. S. des § 119 FGO dar, die entsprechende Rüge eröffnet jedoch nicht die zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO.

2. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör als Verfahrensmangel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erfordert, daß der Beschwerdeführer im einzelnen substantiiert darlegt, wozu er sich vor dem FG nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte. Ferner ist vorzutragen, inwieweit er alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich das rechtliche Gehör vor dem FG zu verschaffen und darzulegen, daß das angefochtene Urteil ohne den (angeblichen) Verfahrensfehler hätte anders ausfallen können.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3, § 116 Abs. 1, § 119 Nr. 3

 

Tatbestand

Mit notariellem Kaufvertrag vom 29. März 1969 erwarb der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen (ideellen) Miteigentumsanteil an einem Grundstück zum (anteiligen) Kaufpreis von ... DM. Er beantragte Befreiung von der Grunderwerbsteuer.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) setzte mit Steuerbescheid vom 26. Oktober 1982 Grunderwerbsteuer in Höhe von ... DM fest, weil auf dem Grundstück keine grundsteuerbegünstigten Wohnungen geschaffen worden waren.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Die Revision hat das Finanzgericht (FG) in seinem Urteil vom 1. November 1994 nicht zugelassen.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 1994 bat der Kläger beim FG "um Zulassung einer Revision gemäß § 119 Ziff. 3 FGO". Das FG hat das Schreiben als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 1. November 1994 gewertet und der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Zutreffend hat das FG das Schreiben des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beurteilt. Die Versagung des Rechts auf Gehör stellt zwar einen sog. absoluten Revisionsgrund i. S. des § 119 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar (§ 119 Abs. 3 FGO), die entsprechende Rüge eröffnet jedoch nicht die zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO. Als Rüge eines Verfahrensmangels, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führt, genügt sie jedoch nicht den Begründungs erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Die schlüssige Rüge eines Mangels i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 119 Nr. 3 FGO erfordert, daß der Kläger im einzelnen substantiiert darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte. Ferner hat der Kläger vorzutragen, inwieweit er alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich das rechtliche Gehör vor dem FG zu verschaffen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 119 Rz. 13 mit Nachweisen zur Rechtsprechung).

Die allgemein gehaltene Angabe des Klägers, er habe nun die Adressen des Architekten und des damaligen Sachbearbeiters ausfindig gemacht und diese würden den bisher vorgetragenen Sachverhalt aus ihrer Sicht bestätigen, reichen dafür nicht aus.

Vor allem aber fehlt jeglicher Hinweis des Klägers darauf, daß das angefochtene Urteil ohne den (angeblichen) Verfahrensmangel hätte anders ausfallen können.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424390

BFH/NV 1995, 915

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