Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

 

Leitsatz (NV)

Ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, wenn der Antragsteller weder die vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, noch die dafür vorgesehenen Vordrucke beigefügt und auch sonst keine Angaben gemacht hat, die eine Entscheidung über seine Bedürftigkeit ermöglichen. Unter diesen Umständen besteht für das Gericht keine Verpflichtung, den Antragsteller auf die formellen Erfordernisse eines Antrags auf Prozeßkostenhilfe besonders hinzuweisen.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2, 4

 

Tatbestand

Der Kläger, Revisionsbeklagte und Antragsteller (Antragsteller) ist Miteigentümer eines auf den 1. Januar 1964 als Zweifamilienhaus bewerteten Wohngrundstücks. In der Hauptsache geht der Rechtsstreit um die Artfeststellung für dieses Grundstück. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage, mit der der Antragsteller auf den 1. Januar 1974 die Artfeststellung Einfamilienhaus begehrte, stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA) hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Vorbescheid vom 25. Oktober 1985 die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab. Die Entscheidung wurde dem Antragsteller am 29. November 1985 zugestellt.

Am 24. Dezember 1985 ging beim BFH ein vom Antragsteller selbst unterzeichnetes Schreiben vom 20. Dezember 1985 ein. Er teilte darin mit, daß er den Vorbescheid in bestimmten Punkten nicht ,,annehmen könne" und daß er den Antrag auf Bewertung des Gebäudes als Einfamilienhaus wiederhole. In diesem Schreiben trägt der Antragsteller weiter vor, daß er die Kosten des Rechtsstreits nicht übernehmen könne, da er für seine kranke Ehefrau und zwei in Ausbildung befindlichen Kinder zu sorgen habe und ihm selbst kaum der Fürsorgesatz verbleibe. Er beantrage deshalb ,,das Armenrecht" und erforderlichenfalls die Benennung eines ,,Pflichtverteidigers". Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege waren dem Schreiben nicht beigefügt.

Der Senat wertet das Schreiben als Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 90 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf PKH wird abgelehnt.

Nach § 142 Abs. 1 FGO i. .V. m. §§ 114 f. der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Nach § 119 Satz 2 ZPO sind jedoch die Erfolgsaussichten in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Im Streitfall betrifft der PKH-Antrag die Rechtsverteidigung des Antragstellers gegen die Revision des FA. Auf die Frage der hinreichenden Erfolgsaussichten der von dem Antragsteller beabsichtigten Rechtsverfolgung kommt es mithin nicht an.

Der Antrag ist jedoch aus anderen Gründen abzulehnen. Gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO sind zur Substantiierung des Antrags u. a. eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu hat sich der Antragsteller des amtlichen Vordrucks zu bedienen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Damit fehlt es an einem für die Gewährung von PKH unverzichtbaren Erfordernis. Denn § 117 Abs. 4 ZPO schreibt die Benutzung des Vordrucks zwingend vor. Durch diese Regelung soll nämlich erreicht werden, daß die Erklärung des Antragstellers in der für die Entscheidung erforderlichen Weise aufgegliedert und substantiiert wird. Im Hinblick hierauf kann auf die Abgabe der Erklärung unter Benutzung des Vordrucks jedenfalls dann nicht verzichtet werden, wenn die im Vordruck verlangten Angaben nicht bereits anderweitig und in einer vergleichbaren übersichtlichen Weise dem Prozeßgericht zur Verfügung stehen (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 16. März 1983 IVb ZB 73/82, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 142, Rechtsspruch 32). Der Antragsteller hat seinem Antrag weder einen ordnungsmäßig ausgefüllten, amtlichen Vordruck beigefügt, noch hat er überhaupt Angaben gemacht, die eine Überprüfung der Bedürftigkeit ermöglicht hätten. Die allgemein gehaltenen Angaben, daß er für eine kranke Ehefrau und zwei in Ausbildung befindliche Kinder zu sorgen hat, reichen hierfür nicht aus.

Im Streitfall kann der Antragsteller auch nicht so gestellt werden, als habe er den Antrag auf PKH fristgerecht gestellt (vgl. § 56 FGO). Denn er hat innerhalb der Frist des § 90 Abs. 3 Satz 2 FGO nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare getan, um das Hindernis zu beheben, das der fristgerechten Antragstellung entgegenstand. Unter den hier vorliegenden Umständen bestand für den Senat keine Pflicht, den Antragsteller auf die formellen Erfordernisse eines Antrags auf PKH besonders hinzuweisen (vgl. auch BGH-Beschluß vom 6. Februar 1985 VIII ZB 25/84, Versicherungsrecht 1985, 396).

 

Fundstellen

Haufe-Index 414475

BFH/NV 1986, 558

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge